Aufgepasst beim Elterngeld: Ab jetzt zählt das Bruttoeinkommen!

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Beim Elterngeld sind mit dem Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs einige Änderungen in Kraft getreten. Diese gelten für Eltern, deren Kinder ab dem 1. Januar 2013 geboren sind bzw. werden.

Wichtigste Änderung ist, dass die Berechnungsgrundlage nunmehr nicht mehr das Nettoeinkommen, sondern das Bruttoeinkommen ist. Bisher galt folgende Rechnung: Je mehr Nettoeinkommen auf dem Gehaltszettel, desto mehr Elterngeld. Dies gilt zukünftig nicht mehr.

Nunmehr gilt der steuerpflichtige Bruttolohn als Ausgangsgrundlage der Berechnung. Dieser wird wie bisher aus den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen der letzten zwölf Monate vor der Geburt entnommen. Die Abzüge für die gesetzlichen Sozialabgaben erfolgen nun in pauschalierter Form. Insgesamt werden 21 % als Pauschalbetrag für Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung abgezogen.

Hinsichtlich der Berücksichtigung der Lohnsteuer werden bei Beschäftigten die Abzugsmerkmale aus den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen ermittelt. Bis zur Änderung des Elterngeldgesetzes war es jederzeit möglich, aufgrund eines Steuerklassenwechsels ein höheres Nettoeinkommen und somit ein höheres Elterngeld zu erzielen. Dem wurde nun teilweise ein Riegel vorgeschoben, denn ein zu später Lohnsteuerklassenwechsel wird nun nicht mehr berücksichtigt. Aufgrund der Gesetzesänderung wird nunmehr bei Änderungen in der Steuerklasse das Abzugsmerkmal angewendet, das in der überwiegenden Zeit gegolten hat. D. h. es wird die Lohnsteuerklasse herangezogen, die in den letzten zwölf Monaten am längsten Bestand hatte. Im Ergebnis bedeutet das, dass sich Eltern sehr zeitig dafür entscheiden müssen, wer das Kind später zu Hause betreut. Der Wechsel in eine günstigere Steuerklasse muss mindestens sieben Monate Bestand haben. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Wechsel der Lohnsteuerklasse erst im Folgemonat des Wechsels eintritt. Wechselt man in die Steuerklasse beispielsweise am 5. Juli, so gilt diese erst ab August. Dementsprechend muss also ein Wechsel in die günstigere Steuerklasse bereits acht Monate vor Geburt erfolgen. Wer zu einem späteren Zeitpunkt die Steuerklasse wechselt, hat diesbezüglich das Nachsehen, da diese dann bei der Berechnung des Elterngeldes nicht berücksichtigt wird.

Aufgrund der neuen fiktiven Nettoberechnung wirkt sich auch der Antrag von lohnsteuersteuerrechtlichen Freibeträgen nicht mehr auf das Elterngeld aus. Arbeitnehmer, die sich z. B. wegen entsprechender Fahrtkosten einen hohen steuerlichen Freibetrag haben eintragen lassen, haben dadurch künftig nur noch geringere Ansprüche auf Elterngeld als bei Geburten vor dem 01.01.2013.

Auch für Selbständige ergeben sich Neuerungen. Gewinneinkünfte aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetriebe bzw. Land- und Forstwirtschaft werden in aller Regel über den Steuerbescheid des letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraums vor der Geburt des Kindes nachgewiesen. Damit ist beim Elterngeld eine gesonderte Aufstellung des Einkommens vor der Geburt nicht mehr notwendig.

Einkommen während des Elterngeldbezuges wird weiterhin anhand von Einnahme-Überschussrechnungen ermittelt. Diese Ermittlung wird jedoch dahingehend erleichtert, indem für die Betriebsausgaben eine Pauschale von 25 % auf die Einnahmen abgesetzt werden kann.

Hinsichtlich der Steuerklasse wird beim Selbständigen fiktiv die Steuerklasse IV ohne Faktor berücksichtigt.

Fazit: Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass sich durch die Änderungen in den meisten Fällen ein geringeres Elterngeld ergibt. Um finanzielle Nachteile zu vermeiden, ist insbesondere für angestellte Arbeitnehmer eine frühzeitige Planung der Kinderbetreuung im Anschluss an die Geburt mehr als zu empfehlen.

RAin Dörte Lorenz

Fachanwältin für Familienrecht

Tätigkeitsschwerpunkte Sozialrecht und Arbeitsrecht,

Tel. (0351) 80 71 8-56, lorenz@dresdner-fachanwaelte.de

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