Aufgrund von Kurzarbeit ausfallende Arbeitstage sind bei der Berechnung des Urlaubs nicht zu berücksichtigen

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In seinem Urteil vom 30.11.2021 – 9 AZR 225/21 – hatte sich das Bundesarbeitsgericht („BAG“) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob aufgrund von Kurzarbeit ausfallende Arbeitstage bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen sind.

Die Klägerin ist bei der Beklagten beschäftigt. Aufgrund von Arbeitsausfall bedingt durch die Corona-Pandemie führte die Beklagte Kurzarbeit ein. Insoweit trafen die Parteien Kurzarbeitsvereinbarungen, aufgrund derer die Klägerin an mehreren Tagen vollständig von ihrer Arbeitspflicht befreit war. Aufgrund dieser kurzarbeitsbedingten Arbeitsausfälle nahm die Beklagte eine Neuberechnung des Urlaubs der Klägerin vor und kürzte der Klägerin die Urlaubstage um die Tage, an denen sie vollständig von ihrer Arbeitspflicht befreit war.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Auch in der Revision hatte die Klägerin keinen Erfolg. Das BAG gab der Beklagten Recht. Diese könne die Urlaubstage der Klägerin um die Tage, an denen die Klägerin aufgrund der Kurzarbeitsvereinbarungen vollständig von der Arbeitspflicht befreit war, kürzen. Das BAG wies in seiner Entscheidung insbesondere auf die einzelvertragliche Vereinbarung hin, die der Kurzarbeit zugrunde liege. Insoweit seien grundsätzlich Arbeitstage, die aufgrund einvernehmlicher Vereinbarung ausfallen, nicht mit Arbeitspflicht gleichzustellen – eben auch nicht dann, wenn zwischen den Parteien Kurzarbeit vereinbart sei. Mithin seien auch aufgrund von Kurzarbeit einzelne vollständig ausfallende Arbeitstage bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen und können vom Arbeitgeber entsprechend abgezogen werden.

Was bedeutet das für die Praxis? 

Für die Praxis folgt aus dieser BAG-Rechtsprechung die Berechtigung des Arbeitsgebers, Arbeitstage, die aufgrund von einzelvertraglich vereinbarter Kurzarbeit vollständig ausgefallen sind, bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs zu berücksichtigen und die Urlaubstage zu kürzen. Hinsichtlich der konkreten Berechnung verweist das BAG auf seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2019 in den Verfahren 9 AZR 406/17 und 9 AZR 481/18. Demnach „ist die Anzahl der Urlaubstage grundsätzlich unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrythmus zu berechnen, wenn die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers nach dem Arbeitsvertrag auf weniger oder mehr als sechs Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt ist“. Hiermit will das BAG eine gleichwertige Urlaubsdauer für alle Arbeitnehmer gewährleisten und stellt insoweit folgende Berechnungsformel auf:

Anzahl der vereinbarten Urlaubstage x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage.

Bei den „Tagen mit Arbeitspflicht“ sind sodann nach der Rechtsprechung des BAG solche Tage nicht mehr zu zählen, die aufgrund von Kurzarbeit vollständig ausfallen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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