Aufhebungsverhandlung: Das erste sichere Zeichen für Ihren Vorteil (Tipps für Arbeitnehmer)

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Fragt man Arbeitnehmer, warum sie den Aufhebungsvertrag vorschnell, also: ohne Beratung durch einen Anwalt, unterschrieben haben, bekommt man fast immer dieselbe Antwort: Weil sie es angeblich mussten. Gesagt habe ihnen das der Arbeitgeber. Bloß: Kann das überhaupt stimmen?

Der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck sagt zudem, warum Arbeitgeber so etwas behaupten, und was man als Arbeitnehmer hier am besten tun sollte, um eine höhere Abfindung zu bekommen:

Eindeutig gilt: Der Arbeitnehmer ist nicht dazu verpflichtet, einen Aufhebungsvertrag auf Wunsch des Arbeitgebers zu unterschreiben. Deshalb ist die Aussage des Arbeitgebers: „Du musst unterschreiben.“ immer falsch!

Mehr noch: Wird der Arbeitnehmer mit einer solchen Falschaussage unter Druck gesetzt, ist das ein sicheres Zeichen dafür, dass der Aufhebungsvertrag ungünstig für ihn ist. Meist ist die dort angebotene Abfindung deutlich zu gering: Der Arbeitgeber will einen Mitarbeiter hier wohl schnell und möglichst billig loswerden.

Streng genommen ist es ein gutes Zeichen, wenn der Arbeitgeber sich bei Aufhebungsverhandlungen so äußert: Regelmäßig deutet das nämlich auf eine starke Verhandlungsposition des Arbeitnehmers hin.

Arbeitgeber, die so verhandeln, würden viel lieber kündigen, tun das aber nicht, weil sie keinen wirksamen Kündigungsgrund haben. Mit anderen Worten: Der unter Druck gesetzte Arbeitnehmer hat meist einen starken Kündigungsschutz, was regelmäßig die Grundlage für eine hohe Abfindung ist.

Deshalb: Arbeitnehmer sollten mit einem Aufhebungsvertrag immer zuerst zu einem auf Kündigungsschutz spezialisierten Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht gehen und sich beraten lassen. Fast immer erreicht man mit anwaltlicher Hilfe deutlich höhere Abfindungsergebnisse.

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Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck vertritt seit mehr als 23 Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber bundesweit bei Kündigungen und im Zusammenhang mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsvereinbarungen. 

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