Aufhebungsvertrag, was ist das?

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1. Grundsätzliches

Wenn Ihr Arbeitgeber mit einem Aufhebungsvertrag an Sie herantritt, soll das Arbeitsverhältnis zu einem vereinbarten Termin beendet werden. Das Gesetz schreibt in § 623 BGB die Schriftform vor. Ein mündlich abgeschlossener Aufhebungsvertrag ist unwirksam.

Mit der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages verzichtet der Arbeitnehmer auf die Anwendung von Kündigungsschutzvorschriften. Sie können sich also nicht mehr mit einer Kündigungsschutzklage zur Wehr setzen. Auch auf einen etwaigen Sonderkündigungsschutz können Sie sich nicht berufen. Zudem verhängt das Jobcenter bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Sperrzeit gegen Sie.

2. Kann der Aufhebungsvertrag rückgängig gemacht werden?

Nur in Ausnahmefällen. Als Beispiel sei hier die widerrechtliche Drohung mit einer fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber genannt. In einem solchen Fall könnte man den Aufhebungsvertrag anfechten. Bedenkzeit muss der Arbeitgeber nicht einräumen. Es ist allerdings unseriös, wenn der Arbeitgeber die benötigte Bedenkzeit nicht einräumt. Im Zweifel sollte man es dann auf eine Kündigung anlegen. Gegen diese könnten Sie sich dann mit einer Kündigungsschutzklage wehren.

3. Steht mir eine Abfindung zu und was passiert mit meinem Urlaub?

Eine Abfindung steht dem Arbeitnehmer nur zu, wenn diese auch vereinbart wurde. In der Regel bietet der Arbeitgeber aber von sich aus eine Abfindung an, um einen Anreiz zu schaffen. Der Zeitpunkt der Auszahlung und die Vererblichkeit der Abfindung sollten ebenfalls im Aufhebungsvertrag geregelt werden. Ebenso etwaige Urlaubsansprüche oder Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld.

4. Kann das Arbeitsverhältnis nach Unterzeichnung noch gekündigt werden?

Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis durch fristlose Kündigung vor dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt beenden. Im Falle einer fristlosen Kündigung werden Vereinbarungen im Aufhebungsvertrag hinfällig.

Für den Arbeitnehmer hingegen gibt es selten Anreiz, das Arbeitsverhältnis vor Auslaufen des Aufhebungsvertrages zu beenden. Es sei denn, es gibt ein neues Jobangebot, das nicht warten kann. Dann riskieren Sie aber die noch ausstehenden Löhne und die Abfindung. Für diesen Fall wäre eine Ausstiegsklausel (auch Sprinter- oder Turboklausel) eine gute Lösung.

5. Was ist eine Sprinterklausel?

Mit einer sog. Sprinter- oder Turboklausel kann vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer im Falle einer vorzeitigen Beendigung, also noch vor Auslaufen des Aufhebungsvertrages, eine zusätzliche Abfindung in Höhe der noch ausstehenden Bruttolöhne erhält. Üblich ist ein prozentualer Abschlag auf den Bruttolohn, sodass auch für den Arbeitgeber Anreize bestehen.

Beispiel: Der Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis zum 31.12., Sie möchten aber schon zum 30.10. aussteigen und die vereinbarte Abfindung behalten. Mit der Sprinterklausel behalten Sie die Abfindung und können diese noch mit den Gehältern November und Dezember aufstocken. Die Höhe des jeweiligen Abschlags ist dann Verhandlungssache.

Sollten Sie zu diesem Thema eine Beratung oder eine Vertretung durch mich wünschen, kontaktieren Sie mich gerne.

Timur C. Cebesoy

Rechtsanwalt


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