Aufhebungsvertrag: Was, wenn der Arbeitnehmer den Job behalten will? (Tipps für Arbeitnehmer)

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Viele Arbeitnehmer, denen man einen Aufhebungsvertrag anbietet, wollen ihren Arbeitsplatz gar nicht verlassen. Sie wollen im Gegenteil dort bleiben, wo sie derzeit beschäftigt sind. Was sollte man als Arbeitnehmer dafür am besten tun? Dazu der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Zunächst: Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, ist daran gebunden! Der Arbeitnehmer verliert dann sicher seinen Arbeitsplatz. Nur in seltenen Ausnahmefällen kann man einen unterschriebenen Aufhebungsvertrag anfechten und damit ungeschehen machen, sodass der Arbeitnehmer seinen Job doch noch behält.

Wer also seinen Job behalten will, sollte den Aufhebungsvertrag nicht unterschreiben. Zur Unterschrift zwingen kann ihn der Arbeitgeber dabei nicht: Es gibt keinen Anspruch des Arbeitgebers auf Zustimmung des Arbeitnehmers zum Aufhebungsvertrag!

Was aber, wenn der Arbeitgeber massiv Druck aufbaut, etwa weil der Arbeitnehmer einen Fehler begangen hat oder angeblich eine Pflichtverletzung vorliegt?

Diese Fälle sollten Arbeitnehmer ernst nehmen. Hier sollten sie prüfen lassen, ob und inwieweit der Arbeitgeber tatsächlich einen Kündigungsgrund in der Hand hat, oder ob es sich nur um eine Übertreibung oder einen Bluff handelt.

Diese Prüfung sollte man einem erfahrenen, auf Kündigungsschutz und Abfindung spezialisierten Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht überlassen. Daher: Lassen Sie sich immer einige Tage Bedenkzeit geben, bevor sie einen Aufhebungsvertrag unterschreiben. Die Zeit sollte für eine anwaltliche Prüfung des vorgeschlagenen Aufhebungsvertrages ausreichen. Seriöse Arbeitgeber billigen Arbeitnehmern diese Bedenkzeit erfahrungsgemäß immer zu.

Ergibt die Prüfung, dass so gut wie sicher kein Kündigungsgrund vorliegt, sollte man den Aufhebungsvertrag regelmäßig ablehnen. Das gilt erst recht für Arbeitnehmer, die den Job behalten wollen, aber auch für die, die in Verhandlungen eine höhere Abfindung erreichen wollen.

Doch auch im Fall eines möglichen Kündigungsgrundes rate ich meist dazu, den Aufhebungsvertrag abzulehnen und es lieber auf eine Kündigung ankommen zu lassen. Die Abfindungen, die bei gerichtlichen Verhandlungen während einer Kündigungsschutzklage von Arbeitgebern gezahlt werden, sind oft (mitunter deutlich) höher, als das, was Arbeitgeber im Aufhebungsvertrag anbieten. Nicht wenige Arbeitnehmer, die zunächst den Job behalten wollten, überlegen es sich im Fall einer hohen Abfindungssumme anders und entscheiden sich für die Abfindung.

Tatsächlich reicht der Vorwurf des Arbeitgebers oft für die Kündigung nicht aus, oder der Arbeitgeber begeht Formfehler; beides führt regelmäßig dazu, dass der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage mit großer Wahrscheinlichkeit gewinnen könnte.

Der Arbeitnehmer hat dann die Wahl: Entweder er ficht die Klage durch und klagt sich auf seinen Arbeitsplatz zurück, oder er verhandelt mit dem Arbeitgeber und schließt mit ihm einen gerichtlich protokollierten Abfindungsvergleich.

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Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck vertritt seit mehr als 23 Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber bundesweit bei Kündigungen und im Zusammenhang mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsvereinbarungen. 

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