Aufklärungspflichten des Hausverkäufers
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[image]Wurde nicht nur das zu verkaufende Grundstück, sondern auch ein Teil des Nachbarbodens eingezäunt, muss der Verkäufer den Erwerber darauf hinweisen. Ein eingezäuntes Grundstück vermittelt den Eindruck, dass es ein einheitlicher Bereich ist, der im Falle einer Veräußerung gesamt auf den Erwerber übergeht. Doch nicht selten wird der Zaun nicht genau an der Grundstücksgrenze gebaut, sodass auch ein Teil des Nachbarbodens eingefriedet wird.
Zu viel Boden eingezäunt
Im konkreten Fall wollte eine Frau ein etwa 760 qm großes und eingezäuntes Grundstück erwerben. Im Rahmen der Vertragsverhandlungen übergab ihr der Verkäufer Unterlagen zum Objekt, aus denen sich erst bei gezielter Durchsicht ergab, dass ungefähr 185 qm dem Nachbarn gehörten und fälschlicherweise mit eingefriedet wurden. Als die Frau davon erfuhr, verlangte sie vom Veräußerer gerichtlich Schadensersatz.
Aufklärung über wahren Grenzverlauf nötig
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass der Verkäufer auf die falsche Umfriedung hätte hinweisen müssen. Die Übergabe der Unterlagen - z. B. Lagepläne - reiche als Aufklärung nicht aus, da erst bei genauerer Lektüre ein anderer Grenzverlauf erkennbar werde. Weil ein Zaun aber den Eindruck erwecke, dass es sich um ein einheitliches Grundstück handle, überprüfe der Erwerber ohne Grund die Pläne in der Regel nicht. Der Verkäufer müsse somit auf jeden Umstand hinweisen, der für den Kaufentschluss wesentliche Bedeutung hat. Die Grundstücksgröße stelle ein maßgebliches Kaufkriterium dar, sodass eine Aufklärung über die falsche Einfriedung nötig war.
(BGH, Urteil v. 11.11.2011, Az.: V ZR 245/10)
(VOI)
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