Aufrechnung des Untermieters im Verhältnis zum Vermieter irrelevant (OLG Celle vom 16.02.2007, Az. 2

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Eine Untermieterin wurde von dem Untervermieter gekündigt, nachdem sie mit zwei Monatsmieten in Rückstand war. Weil der Untervermieter ebenfalls mit zwei Monatsmieten gegenüber dem Hauptvermieter in Rückstand war, wurde ihm drei Tage später ebenfalls gekündigt. Am gleichen Tage erhielt der Untervermieter von seinem Untermieter ein Schreiben, in dem dieser die Aufrechnung mit vermeintlichen Schadensersatzansprüchen erklärte. Um was es sich für Forderungen im einzelnen handeln soll, wurde nicht näher angegeben. Nachfolgend verlangte der neue Hauptmieter die Räumung der Wohnung von dem Untermieter, der sich dort noch aufhielt. Das Landgericht Hildesheim verurteilte den Untermieter zur Räumung.

Das Oberlandesgericht Celle schloss sich der Ansicht der Vorinstanz an und wies die Berufung des Untermieters gegen das erstinstanzliche Urteil zurück. Der Untermieter sei gegenüber dem Hauptvermieter gem. § 546 Abs. 2 BGB zur Räumung und Herausgabe verpflichtet. Maßgeblich sei, dass durch die Kündigung des Hauptvermieters das Hauptmietverhältnis beendet worden sei. Die Räumung könne auch direkt vom neuen Untermieter verlangt werden. Der frühere Untervermieter habe nämlich seinen Räumungsanspruch gegenüber dem Untermieter wirksam an diesen abgetreten. Dem stehe nicht entgegen, dass der Untermieter nach dem Zugang der Kündigung unverzüglich die Aufrechnung erklärt habe. Diese könne nur dann zur Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung führen, wenn die einzelnen Forderungen genau ersichtlich seien.


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