Aufsichtsrat der AG – Rechte, Pflichten und Haftung

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Der Aufsichtsrat steht nicht selten in zweiter oder dritter Reihe. Als Überwacher des Vorstandes kommt dem Aufsichtsrat indes eine zentrale Rolle in der Aktiengesellschaft zu. Um diese Rolle ausfüllen zu können, hat das Aktiengesetz dem Aufsichtsrat Rechte gegeben, welche zeigen, was das einzelne Aufsichtsratsmitglied tun muss und was Aktionäre von Aufsichtsräten erwarten können.

Welche Funktion hat der Aufsichtsrat?

Das Aktiengesetz kennt drei sogenannte Organe: den Vorstand, den Aufsichtsrat und die Hauptversammlung. Der Vorstand leitet in eigener Verantwortung die Gesellschaft; er führt die Geschäfte und vertritt die AG.

Der Aufsichtsrat ist als Vertreter der Aktionäre verantwortlich für die Auswahl der Mitglieder des Vorstandes und der Überwachung deren Tätigkeit; er soll die Mehrung des Vermögens der Aktionäre sicherstellen. Die Hauptversammlung ist die Versammlung der Aktionäre als Anteilseigner der Aktiengesellschaft; ihr obliegt die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates und in Sonderfällen die Kontrolle von Vorstand und Aufsichtsrat.

Wo beginnt die Überwachung des Vorstandes und wo endet sie?

Die Überwachung des Vorstandes beginnt im weiteren Sinne bereits mit der Auswahl der zu bestellenden Vorstandsmitglieder. Der Aufsichtsrat ist zuständig für die Bestellung fachlich und persönlich kompetenter Vorstandsmitglieder. Es handelt sich um eine Alleinzuständigkeit; die Aktionäre haben im Auswahlprozess kein „say“.

Ist der Vorstand bestellt, so obliegt dem Aufsichtsrat die ordentliche (laufende) und außerordentliche (punktuelle) Überwachung des Vorstandes (siehe nachfolgend).

Die Überwachung des Vorstandes durch den Aufsichtsrat endet sozusagen mit der Abberufung der Vorstandsmitglieder und – sofern Anlass – mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen pflichtwidrig handelnde Mitglieder des Vorstandes.

Was bedeutet laufende Überwachung des Vorstandes?

Die laufende Überwachung erfolgt gewöhnlich im Rahmen der regelmäßigen Sitzungen des Aufsichtsrates. In diesen haben die Mitglieder des Aufsichtsrates die regelmäßigen Berichte des Vorstandes gemeinsam auszuwerten, den Vorstand erforderlichenfalls zu diesen zu befragen und mit dem Vorstand Weiteres zu besprechen.

Die gesetzlich vorgesehenen Berichte des Vorstands betreffen (vgl. § 90 AktG):

  • die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung, v. a. die Finanz-, Investitions- und Personalplanung (1 x jährlich)
  • die Rentabilität der Gesellschaft, insbesondere die Rentabilität des Eigenkapitals (1 x jährlich)
  • den Gang der Geschäfte, insbesondere den Umsatz, und die Lage der Gesellschaft (vierteljährlich)
  • Geschäfte, die für die Rentabilität oder Liquidität der Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sein können (anlassbezogen)

Bestandteil der laufenden Überwachung kann zudem die Bestimmung eines Katalogs zustimmungsbedürftiger Geschäfte sein. So ist der Aufsichtsrat von Gesetzes wegen verpflichtet, einen Katalog bestimmter Arten von Geschäften, die nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen, zu erstellen. Verweigert der Aufsichtsrat seine Zustimmung, so kann der Vorstand verlangen, dass die Hauptversammlung über die Zustimmung beschließt.

Was bedeutet punktuelle Überwachung des Vorstandes?

Die punktuelle Überwachung umfasst sämtliche anlassbezogenen Maßnahmen des Aufsichtsrates. Hierzu zählen insbesondere folgende Maßnahmen:

  • Entscheidung über die Zustimmung/Ablehnung von zustimmungsbedürftigen Geschäften
  • Anforderungen von Sonderberichten, Stellungnahmen des Vorstandes
  • Durchführung von gesellschaftsinternen Sonderprüfungen / Internal Investigations
  • außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Haftungsansprüchen gegen Mitglieder des Aufsichtsrates

Welche Mittel hat der Aufsichtsrat zur Überwachung?

Wesentliches Mittel zur Überwachung des Vorstandes ist das Recht des Aufsichtsrates, vom Vorstand Auskunft über sämtliche Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen zu können. Neben der regelmäßigen Berichterstattung, die auf Begehren des Aufsichtsrates auch kürzere Zeiträume als die vom Gesetz vorgesehenen Zeiträume erfassen können. Darüber hinaus hat der Aufsichtsrat ein umfassendes Einsichtsrecht in sämtliche Unterlagen der Gesellschaft.

Dem Aufsichtsrat steht es frei, seine Informationsrechte selbst oder durch sachverständige Dritte (Rechtsanwälte, Steuerberater o. Ä.) auszuüben oder sich deren Hilfe auf Kosten der Gesellschaft zu bedienen.

Rolle des Rechtsanwalts/Fachanwalts

Der Rechtsanwalt bzw. Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht unterstützt Aufsichtsräte und Aktiengesellschaften bei der effektiven Überwachung des Vorstandes, einschließlich der außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung bzw. auch Abwehr von Haftungsansprüchen. 

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