Aufsichtsrat: Keine Haftung wegen Prospekthaftung, unerlaubter Handlung oder sittenwidriger Schädigung !

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Der Kläger- ein Anleger- machte in einem Fall vor dem LG/OLG DRESDEN  Schadensersatzansprüche gegen den Aufsichtsrat einer KGaA geltend,  der angeblich das rechtswidrige Geschäftsmodell und falsche  Bilanzansätze nicht erkannt habe. 

Der Anleger unterlag.

1. Prospekthaftung im engeren Sinn: Es liegt keine Prospekthaftung im engeren Sinne vor.  Der Aufsichtsrat hatte mit dem Prospekt nichts zu tun.  Der Kläger hat dazu nichts Substantiiertes vorgetragen.

2. Prospekthaftung im weiteren Sinn : Eine Einstandspflicht gemäß § 280 (1) , § 311 (3) BGB wegen Prospektverantwortlichkeit im weiteren Sinne liegt auch nicht vor. Der Vortrag des Klägers beschränkte sich auf pauschale Behauptungen, aus denen eine Einstandspflicht nicht ansatzweise abgeleitet werden konnte.

3. Unerlaubte Handlung:  Ein Anspruch aus § 823 (2) i.V.m. § 93(3) Nre. 6(a.F.) , §§ 111, 116 AktG besteht nicht, da diese Normen nur dem Bereich der Innenhaftung zugehören.

4. Vorsätzlich sittenwidrige Schädigung: Eine Haftung nach § 826 BGB besteht nicht, da hierzu kein schlüssiger Vortrag erfolgte.  Erforderlich wäre eine vorsätzliche begangene Pflichtverletzung des Aufsichtsrats, die - ebenfalls vom Vorsatz umfasst- zu einer Schädigung der Kläger geführt haben muss. Dass schadensverursachende Verhalten muss darüber hinaus als sittenwidrig zu qualifizieren sein.

Die Darlegungs- und Beweislast hierzu trägt der Kläger, vgl. OLG Dresden Be-schluss vom 11.3.2024/ 8 U 1597/23.

Dem Aufsichtsrat einer Kommanditgesellschaft auf Aktien obliegt die Pflicht, den Jahresab-schluss zu überprüfen, vgl. § 278 Abs. 3 iVm § 111 Abs. 1 und 2 AktG; Verse in Lutter/Krieger Nerse, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, 7. Aufl. Rn. 1309; MüKoAktG/Hennrichs/Pöschke, 5. Aufl., § 171 Rn. 30. 

Die subjektiven Voraussetzungen einer Haftung des Beklagten nach § 826 BGB MÜSSEN vom Kläger DARGESTELLT UND NACHGEWIESEN WERDEN. Das konnte der Kläger hier nicht.

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Ich habe nicht nur den Titel Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, sondern auch zahlreiche Prozesse in diesem Fachbereich geführt.


Hermann Kulzer MBA
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Wirtschaftsmediator 

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