Aufteilung der Steuerschuld zwischen Eheleuten nutzen

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Werden Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, haften sie dem Finanzamt auch zusammen für ihre Steuerschulden. Durch den Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld besteht die Möglichkeit, eine fiktive getrennte Veranlagung durchzuführen, um die Steuerlast intern zu verteilen. Das Finanzamt darf dann nur gegen den (tatsächlichen) Steuerschuldner vollstrecken!

Hintergrund

Unter Veranlagung wird im Steuerrecht der Prozess von der Einreichung der Steuererklärung bis zum Erlass eines Steuerbescheides verstanden. Beim Veranlagungszeitraum handelt es sich um das jeweilige Steuerjahr. Seit dem Veranlagungsjahr (Steuerjahr) 2013 besteht für Ehegatten die Wahl zwischen der Einzelveranlagung nach § 26a Einkommensteuergesetz (EStG) und der Zusammenveranlagung nach § 26b EStG.

Ehegatten wählen in der Regel die Zusammenveranlagung zur Ausnutzung des Splittingtarifs. Dieser führt für die Ehegatten zu erheblichen steuerlichen Vorteilen. Beim Splittingtarif wird das zu versteuernde Einkommen der Ehegatten zusammengerechnet und anschließend halbiert. Die festzusetzende Einkommensteuer wird anhand des so ermittelten, hälftigen zu versteuernden Einkommens und der Grundtabelle abgelesen und verdoppelt. Hierdurch entsteht der Tarifvorteil: Die unteren Einkommen sind im Vergleich zu den höheren Einkommen mit keiner (innerhalb des Grundfreibetrages) oder einer niedrigeren Steuer belegt. Der maximale Tarifvorteil wird also in Fällen erzielt, in denen ein Ehegatte über keine eigenen Einkünfte verfügt und der andere Ehegatte hohe Einkünfte erzielt.

Die Wahl der Zusammenveranlagung erfolgt durch Abgabe einer gemeinsamen Steuererklärung. Zu beachten ist, dass nach § 26 Abs. 2 EStG die Wahl der Veranlagungsart innerhalb eines Veranlagungszeitraums nach Eintritt der Unanfechtbarkeit eines Steuerbescheids noch geändert werden kann, wenn der Steuerbescheid des anderen Ehegatten noch nicht bestandskräftig ist und dieser die Zusammenveranlagung beantragt.

Die für Ehegatten günstige Zusammenveranlagung führt zu einem an beide Ehegatten gerichteten einheitlichen Steuerbescheid. Ehegatten werden durch die Zusammenveranlagung zu Gesamtschuldnern i.S. von § 44 Abs. 1 AO. D. h., die Ehegatten haften gemeinsam für den Ausgleich der festgesetzten Steuer.

Problem

Diese gesamtschuldnerische Haftung führt in Fällen der Steuernachzahlung zu erheblichen Problemen, wenn wegen rückständiger Steuern seitens des Finanzamtes Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden.

Um die negative Wirkung der Gesamtschuld zu beenden, ist es möglich, den Antrag auf Durchführung einer getrennten Veranlagung zu stellen. D. h. es erfolgt keine Zusammenveranlagung der Ehegatten mehr. Die Ehegatten werden einzeln veranlagt. Ein solcher Antrag kann noch gestellt werden, soweit der Steuerbescheid zur Zusammenveranlagung nicht bestandskräftig ist. In diesem Fall ist gegen den Bescheid zur Zusammenveranlagung Einspruch einzulegen und die getrennte Veranlagung zu beantragen. Durch die getrennte Veranlagung gehen aber gerade die Steuervorteile der Zusammenveranlagung verloren!

Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld

Hier kommt der Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld gemäß § 268 AO ins Spiel. Mit diesem Antrag lässt sich die negative Wirkung der Gesamtschuld beenden, ohne auf die Vorteile der Zusammenveranlagung verzichten zu müssen. Die Ehegatten bleiben weiterhin im Genuss des Splittingtarifs. Durch den Antrag kann für den noch ausstehenden Steuerbetrag ausschließlich der Ehegatte in Anspruch genommen werden (Vollstreckungsschutz), auf den die Steuerschuld entfällt.

Tipp

Bereits mit dem Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld besteht Vollstreckungsschutz gegenüber dem Finanzamt. Solange nicht über den Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld entscheiden ist, darf das Finanzamt nicht vollstrecken.

Der Antrag kann frühestens mit Bekanntgabe des Steuerbescheides gestellt werden. Ist die Steuerschuld vollständig getilgt, kann der Antrag nicht mehr gestellt werden, § 269 Abs. 2 Satz 2 AO.

Jeder Ehegatte kann allein die Aufteilung der gemeinsamen Steuerschuld beantragen. Dagegen kann der andere Ehegatte sich nicht wehren!

Bei dem Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld sind folgende Formalien zu beachten:

  • Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Finanzamt zu stellen.
  • Der Antrag ist nur zulässig, wenn das Leistungsgebot schon ergangen ist, d. h. der Steuerbescheid mit entsprechender Zahlungsfrist zugestellt wurde.
  • Schließlich muss der Antrag alle Angaben enthalten, die zur Aufteilung der Steuer erforderlich sind, soweit sich diese Angaben nicht bereits aus der Steuererklärung ergeben § 269 Abs. 2 Satz 3 AO.

Bei einer Scheidung: Rückwirkende Aufteilung der Steuerschuld möglich

Nach einer Scheidung kann jeder Ehegatte nachträglich die Aufteilung der Steuerschuld beantragen, solange diese noch nicht vollständig getilgt ist. Die Zustimmung des anderen Ehegatten ist hierfür nicht erforderlich. Bei einem deutlichen Unterschied zwischen den Einkommen bedeutet das: Für den Höherverdienenden kann es (nachträglich) teuer werden. Durch den Aufteilungsantrag nach der Scheidung wird berechnet, inwieweit die gemeinsame Steuerschuld der Ehegatten auf die einzelnen Eheleute entfällt. Es werden zwei getrennte Schuldbeträge ermittelt, sodass jeder der Ehegatten nur noch den auf ihn entfallenden Teil zu zahlen hat. Dagegen kann der andere Ehegatte sich nicht wehren. Im Ergebnis kann dies dazu führen, dass ein Ehegatte eine Steuererstattung erhält und der andere Ehegatte hingegen eine (höhere) Nachzahlung an das Finanzamt leisten muss.

Beispiel

Ein Ehemann, der stets deutlich weniger verdiente als seine Ehefrau, stellt mit der Scheidung einen Aufteilungsantrag beim Finanzamt. Durch den Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld erhält er eine erhebliche Steuererstattung. Die Ehefrau muss demgegenüber eine wesentlich höhere Nachzahlung leisten, als dies zunächst der Fall war. Die Steuererstattung durfte durch das Finanzamt nicht (mehr) mit der Nachzahlung verrechnet werden.

Tipp

Die Aufteilung der Steuerschuld kann dadurch verhindert werden, wenn der Ehegatte die ursprünglich geringere Nachzahlung unverzüglich leistet. Mit vollständiger Tilgung der Steuerschuld ist eine Aufteilung nicht mehr zulässig. Der andere Ehegatte kann dann keine Steuererstattung mehr erlangen.

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Hübner Rechtsanwälte – qualifiziert im Steuerrecht

Wir beraten schon seit langem im Steuerrecht. Hübner Rechtsanwälte beraten bei der Steuerplanung und bei der Steuerabwehr. Wir haben eine Vielzahl von Einspruchsverfahren bei Finanzämtern geführt, Klagen an Finanzgerichten in mehreren Bundesländern vertreten und vor dem Bundesfinanzhof in München verhandelt. Wir vertreten hierbei Unternehmer, Unternehmen und Privatpersonen.


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