Aus für sachgrundlose Kettenbefristungen nach 3 Jahren?

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Das BVerfG hat die bisherigen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts gekippt, wonach ein Arbeitgeber zunächst für 2 Jahre sachgrundlos das Arbeitsverhältnis 3 Mal befristen (§ 14 I TzBefG) und das Spielchen nach einer Wartezeit von 3 Jahren wiederholen durfte.

Diese „arbeitgeberfreundliche“ Rechtsprechung gehört nun der Vergangenheit an! Wer sich in dieser Situation befindet, hat nun sehr große Chancen auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis; die Arbeitgeber, die auf die Rechtsprechung des BAG vertraut haben, leider das Nachsehen!

Also Vorsicht, liebe Arbeitgeber, eine solche wiederholte sachgrundlose Befristung nach 3 Jahren kann gefährlich werden. Abgesehen davon, dass Arbeitnehmer in dieser Situation sich mit höchster Wahrscheinlichkeit bereits in einem „unbefristeten“ Arbeitsverhältnis befinden! Dies setzt allerdings voraus, dass ein derartiger Arbeitnehmer mit Auslauf seiner „unzulässigen“ Befristung eine sogenannte Entfristungsklage erheben muss, um vom zuständigen Arbeitsgericht feststellen zu lassen, dass er sich tatsächlich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis befindet! Macht er das nicht, endet das Arbeitsverhältnis mit der Befristung, auch wenn diese unzulässig ist.

Zum Einzelnen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts:

Das BverfG hat über die Verfassungsmäßigkeit von Kettenbefristungen entschieden – und erteilte diesen und damit der bisherigen BAG-Rechtsprechung eine klare Absage. (BVerfG, Beschl. v. 06.06.2018, Az. 1 BvL 7/14, 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14): Arbeitnehmer dürfen sich freuen.

Befristete Arbeitsverträge können sinnvoll sein, etwa wenn der Bedarf an der Arbeitsleistung zeitlich – zum Beispiel saisonal, Schwangerschaft, zeitliches Projekt, … – begrenzt ist, die Beschäftigung der Vertretung eines längerfristig erkrankten Arbeitnehmers dient oder aus einem anderen sachlichen Grund i. S. d. § 14 I TzBfG erfolgt.

Befristungen ohne einen sachlichen Grund sind ausweislich des Gesetzes nur für die Dauer von zwei Jahren zulässig und in diesem Zeitraum nur dreimalig verlängerbar. Unzulässig ist die Befristung außerdem, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat (§ 14 II TzBfG) So weit, so gut?

Das Bundesarbeitsgericht ließ bislang eine erneute sachgrundlose Befristung beim selben Arbeitgeber zu, wenn zwischen den Anstellungen mehr als drei Jahre vergangen sind. Dieses großzügige Verständnis von § 14 II 2 TzBfG teilte das BverfG nicht und erklärt die richterliche Rechtsfortbildung des BAG für verfassungswidrig. So habe sich der Gesetzgeber erkennbar gegen eine solche Befristung entschieden, der Wortlaut sei eindeutig. Enge Ausnahmen bleiben jedoch möglich: Etwa, wenn keine Gefahr der Kettenbefristung besteht, die Vorbeschäftigung sehr lange zurückliegt oder nur von kurzer Dauer war.

Wollen Sie weiter bei Ihrem Arbeitgeber tätig sein, so müssen Sie eine sog. Entfristungsklage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Befristung erheben und der Arbeitgeber muss Sie weiterbeschäftigen und das zu den alten Bedingungen. Natürlich kann er Ihnen das Recht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch abkaufen, durch z. B. durch Zahlung einer Abfindungssumme.

In jedem Falle sollten Sie bei Erhalt einer Kündigung einen spezialisierten Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen, um sich von diesem zunächst beraten zu lassen, welche Erfolgsaussichten Sie durch eine Klage gegen die Kündigung (Kündigungsschutzklage) haben.

Hier können Sie auch unseren besonderen Service der „kostenfreien telefonischen Kurzauskunft“ nutzen und sich mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht verbinden zu lassen, der Sie im Falle einer Kündigung kurz berät, bevor Sie auf diese gar nicht oder falsch reagieren.

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Ihr NJR Anwalts- und Fachanwaltsteam Neuner-Jehle – Stuttgart


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