Ausbildung und Kurzarbeit

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Bei Kurzarbeit im Ausbildungsbetrieb wird die Ausbildung betreffend einiges anders werden, auch wenn der Ausbildungsbetrieb dazu verpflichtet ist, dem Auszubildenden die bestmögliche Ausbildung angedeihen zu lassen. Die Auszubildenden müssen bei Kurzarbeit so gut wie irgend möglich weiter geschult werden und entsprechende Lernangebote sind aufrechtzuerhalten. Inhalte der Ausbildung können vorgezogen oder verschoben werden, wenn es die Situation erforderlich macht, ein Wechsel in eine andere Abteilung kann vollzogen werden und/oder es werden besondere Ausbildungsveranstaltungen (z. B. Webinar) angeboten.

Ausbilder in Kurzarbeit zu schicken muss die allerletzte Möglichkeit für die Erhaltung des Betriebes sein. Die Ausbildungspflicht für Auszubildende bei Kurzarbeit im Unternehmen hat grundsätzlich Vorrang.

Wenn es keine anderen Möglichkeiten mehr gibt, darf Kurzarbeit aber auch für Auszubildende eine Option sein. Dies wird jedoch sehr genau und restriktiv von der Arbeitsverwaltung überprüft und gehandhabt. Bei der Anordnung hat der Auszubildende Anspruch auf mindestens sechs Wochen volle Ausbildungsvergütung (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 BiG). In Ausbildungs-/Tarifverträgen können auch längere Fristen festgehalten sein.

Eine Kündigung von Auszubildenden durch Kurzarbeit an sich ist nicht zu rechtfertigen. Hier muss schon eine gravierende wirtschaftliche Schwächung des gesamten Unternehmens vorliegen, in der der wirtschaftliche Betrieb des Unternehmens für längere Zeit zum Erliegen kommt. Denn dadurch kann die Ausbildungseignung des Betriebes entfallen. Erst in einem solchen Fall ist die Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses möglich.

Für die Ausbildung kann man zusammenfassend sagen, wenn alle Betroffenen, Auszubildenden, Ausbilder und Betriebe in vernünftiger Art und Weise alle Möglichkeiten ausschöpfen, brauchen sich die Auszubildenden im Moment wenig Sorgen um den Bestand ihrer Ausbildung machen.


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