Ausbildungsvertrag

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  • Der Berufsausbildungsvertrag begründet die Verpflichtung des Ausbildenden zur Ausbildung des Auszubildenden in dem im Vertrag vereinbarten Ausbildungsberufs.
  • Der Ausbildungsvertrag ist vom Ausbildenden und dem Auszubildenden und gegebenenfalls dessen gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen.
  • Der Ausbildungsvertrag muss immer schriftlich vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses vorliegen. Ist dies nicht der Fall, so ist der Vertrag gleichwohl wirksam, der Arbeitgeber begeht jedoch eine Ordnungswidrigkeit.
  • Dem Auszubildenden sowie seinen gesetzlichen Vertretern ist je ein unterzeichneter Ausbildungsvertrag unverzüglich auszuhändigen.
  • Der Ausbildungsvertrag muss mindestens enthalten:
    - Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll
    - Beginn und Dauer der Berufsausbildung
    - Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
    - Zahlung und Höhe der Vergütung
    - Dauer der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit
    - Dauer der Probezeit (mind. 1 höchsten 4 Monate)
    - Dauer des Urlaubs
    - Ein Hinweis auf Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwenden sind, Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann (§ 22 BBIG)
  • Nichtig und daher unbeachtlich sind Vereinbarungen, die den Auszubildenden nach Abschluss seiner Ausbildung einschränken (z.B. Weiterarbeitsklauseln).
  • Für die Kündigung des Ausbildungsvertrags dürfen keine Vereinbarungen getroffen werden, die von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen.

Das Arbeitsrecht beinhaltet eine Fülle von Regelungen, die es von Arbeitsgeber sowie Arbeitnehmer zu beachten gilt. Das 7-Punkte-System von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin verschafft Ihnen einen einfachen Überblick über die wichtigsten Punkte.

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