Kündigung Ausbildungsvertrag erhalten – Was tun?

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Sie haben eine Ausbildung begonnen, alles war zunächst in Ordnung. Aber nun haben Sie eine Kündigung bekommen und rätseln vielleicht, was die Gründe hierfür sind und fragen sich jetzt, was Sie dagegen tun können?

Zunächst muss man sich klarmachen, dass jeder Ausbildung ein Ausbildungsvertrag zugrunde liegt, der zwischen Ihnen, als dem Auszubildenden und dem Ausbildungsbetrieb geschlossen wurde. In dem Ausbildungsvertrag ist vieles geregelt, insbesondere auch der Inhalt und die Dauer der Ausbildung. Möchte man die Ausbildung vor Ablauf der Ausbildung beenden, kann eine Kündigung von beiden Seiten ausgesprochen werden.

Dieser Artikel dient dazu, Ihnen nähere Informationen zu geben, wenn Ihr Ausbildungsbetrieb eine Kündigung ausspricht.

1. Sobald Sie die Kündigung in Händen halten, sollten Sie zunächst prüfen, ob diese innerhalb der vertraglich vereinbarten Probezeit erfolgt ist.

Hierzu schauen Sie in die entsprechende Regelung im Ausbildungsvertrag (Probezeit ist meist zwischen einem und vier Monate). Sollte die schriftliche Kündigung (eine mündliche Kündigung ist nicht möglich, da sie dem Gesetz widerspricht) innerhalb der Probezeit erfolgt sein, so sind die Abwehrmöglichkeiten gegen eine solche Kündigung nur beschränkt vorhanden. Denn während der Probezeit kann jederzeit, ohne Einhaltung einer Frist und ohne besonderen Kündigungsgrund beiderseitig gekündigt werden. Aber auch diese Kündigung darf nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, z. B. Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz, im Erziehungsurlaub, etc. Auch darf man Ihnen nicht einfach kündigen, nur weil Sie auf Ihre Ihnen zustehenden Rechte hingewiesen haben.

Sollten Sie der Meinung sein, dass oben genannte Gründe bei Ihrer Kündigung vorliegen, können Sie die Kündigung von fachlicher Seite, z. B. von Anwälten, dem Betriebsrat der Firma (falls vorhanden) oder einem Ausbildungsberater (z. B. IHK oder Kammer) prüfen lassen.

2. Sollte die Kündigung nach der Probezeit erfolgt sein, so sollte die Kündigung besonders intensiv geprüft werden.

Zunächst darf eine solche Kündigung nur aus einem wichtigen Grund ausgesprochen werden. Wann ein wichtiger Grund vorliegt, ist oft umstritten und muss von den Arbeitsgerichten konkretisiert werden. Grundsätzlich muss der Verstoß so stark sein, dass es dem Ausbildungsbetrieb nicht mehr zumutbar sein darf, die Ausbildung fortzusetzen. Dies wäre in der Regel der Fall, wenn der Ausbildende eine Straftat begeht, z. B. Diebstahl oder eine Gewalttat. 

Dies bedeutet, dass „kleine“ Verstöße, wie z. B. einmal zu spät kommen, nicht als wichtiger Grund gelten. Viele kleine Verstöße können aber in der Summe einen wichtigen Grund bilden, z. B. wiederholtes Schwänzen der Berufsschule, mehrmaliges unentschuldigtes Fehlen, etc. 

Zuvor ist es aber entscheidend, dass der Ausbildungsbetrieb dieses Fehlverhalten des Auszubildenden schriftlich abmahnt und andere Erziehungsmittel (mündliche Ermahnung) anwendet. Grund der Abmahnung ist, dass der Auszubildende die Möglichkeit hat, sein Verhalten zu verbessern. Bei Straftaten ist aber keine Abmahnung notwendig.

Ferner muss dem Kündigungsschreiben auch die konkrete und detaillierte Angabe der Kündigungsgründe zu entnehmen sein, sonst ist sie unwirksam. (bei Interesse, lesen Sie hierzu den § 22 Absatz. 3 Berufsbildungsgesetz abgekürzt: BBiG).

Das gleich gilt, wenn die Kündigungsgründe dem Ausbilder bereits länger als zwei Wochen bekannt waren. Der Kündigungsgrund muss auch mit dem Grund der Abmahnung(en) übereinstimmen bzw. gleichartig und kein gänzlich neuer Grund sein.

Die Kündigung muss auch unterschrieben sein. Auch sind eventuell besondere Kündigungsschutzvorschriften z. B. bei einer Schwangerschaft, Behinderung zu prüfen.

Sollten Sie noch minderjährig sein, also jünger als 18 Jahren, dann muss die schriftliche Kündigung oder vorherige Abmahnungen gegenüber Ihrem gesetzlichen Vertreter erklärt werden.

Wenn eine Kündigung aus den oben genannten Gründen unwirksam sein sollte, dann hat man die Möglichkeit innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht zu erheben. Oft kann man dann eine Lösung mit der Ausbildungsstelle finden.

Wie Sie sehen, sind bei einer Kündigung eine Menge Dinge zu prüfen. Sollten Sie hierbei Hilfe benötigen, dann können Sie sich an Ihre Ausbildungsberater, ggf. dem Betriebsrat oder an spezialisierte Anwälte wenden.

Gerne können Sie auch uns kontaktieren und wir überprüfen Ihre Kündigung. 

Rechtsanwalt Elmar Dolscius


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