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Ausbildungszeugnis und Praktikumszeugnis – wann, wie, was steht drin?

  • 3 Minuten Lesezeit
Ferdinand Mang anwalt.de-Redaktion
  • Der Arbeitgeber hat in der Regel das Ausbildungs- und Praktikumszeugnis erst nach der Beschäftigung zu erstellen.
  • Das Zeugnis ist schriftlich auf Firmenpapier ohne Rechtschreibfehler in einheitlicher Maschinenschrift auszufertigen.
  • Auf Wunsch hat es Angaben über Verhalten und Leistung zu enthalten, wobei Arbeitgeber geheime Codes verwenden.

Das Ausbildungszeugnis oder das Praktikumszeugnis ist für Berufseinsteiger von zentraler Bedeutung: Oft ist es der einzige schriftliche Nachweis für deren praktisches Können in der Arbeitswelt. Denn erst in der Praxis zeigt sich, ob der Azubi oder Praktikant das Gelernte auch umsetzen kann. Über dieses Können soll das Ausbildungs- und Praktikumszeugnis Auskunft geben. Wir erklären, was, wann, wie im Zeugnis zu stehen hat:

Wann wird das Ausbildungs- oder Praktikumszeugnis erteilt?

Gesetzlich ist hierzu nichts geregelt. Nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist der Arbeitgeber erst nach Beendigung der Beschäftigung verpflichtet, dem Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis auszustellen. Diese Grundsätze gelten auch für den Praktikanten und den Azubi. Das heißt, dass grundsätzlich erst mit Ende der Ausbildung oder des Praktikums ein Anspruch auf ein Zeugnis besteht. 

Allerdings kann in Ausnahmefällen ein sogenanntes Zwischenzeugnis verlangt werden, wenn ein berechtigtes Interesse besteht. So zum Beispiel, wenn klar ist, dass der Azubi nach der Ausbildung nicht übernommen wird. Damit sich der Azubi rechtzeitig erfolgreich bewerben kann, benötigt er bereits vor Ende der Ausbildung ein Zeugnis.

Wie ist das Ausbildungs- oder Praktikumszeugnis zu erteilen?

Das Ausbildungs- oder Praktikumszeugnis ist sauber und frei von orthografischen und grammatikalischen Fehlern auf einem ordentlichen Briefbogen der Firma zu erstellen. Ein Arbeitszeugnis in elektronischer Form, zum Beispiel per E-Mail, ist nicht zulässig. Das Papier muss haltbar und von guter Qualität sein. 

Das Arbeitszeugnis ist in der dritten Person und in einheitlicher Maschinenschrift abzufassen. Schließt es mit dem Namen des Ausstellers und seiner Funktion, hat der Aussteller es auch persönlich zu unterschreiben. Das Zeugnis ist auch ordentlich zu unterschreiben. Es darf kein Verdacht aufkommen, dass der Aussteller sich von dem Inhalt distanziert, zum Beispiel, indem er wie ein Kind unterschreibt. 

Das Arbeitszeugnis darf gefaltet werden, solange die Knicke auf Kopien nicht sichtbar sind. Auch darf der Arbeitgeber das Zeugnis zweimal falten, um den Zeugnisbogen in einem Geschäftsumschlag üblicher Größe unterzubringen. 

Welchen Inhalt muss das Ausbildungs- oder Praktikumszeugnis haben?

Das Gesetz differenziert bei den Pflichtangaben zwischen dem Ausbildungs- und dem Praktikumszeugnis:

Praktikumszeugnis

Für das Praktikumszeugnis gelten die gesetzlichen Regeln wie für das Arbeitszeugnis: Das Praktikumszeugnis muss Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthalten. Hierzu zählen insbesondere Beginn und Ende des Praktikums, der Einsatzbereich im Unternehmen, Beendigungsgrund, Abschlussformel, Unterschrift und Unternehmensdaten. Auf Wunsch des Praktikanten sind in dem Zeugnis Angaben in Bezug auf Leistung und Verhalten im Praktikumsverhältnis aufzunehmen. Das Zeugnis muss klar und verständlich zu lesen sein.

Ausbildungszeugnis

Für das Ausbildungszeugnis gelten dieselben Grundsätze wie für das Praktikumszeugnis. Darüber hinaus muss das Ausbildungszeugnis auch Angaben über das Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Azubis enthalten. Der Azubi kann ebenfalls verlangen, dass das Zeugnis auch Angaben über Verhalten und Leistung enthält.

Achtung, Geheimsprache

Ausbildungs- und Praktikumszeugnisse können bestimmte „Codes“ enthalten. Das sind Formulierungen, die sich freundlich lesen, aber in Wahrheit ein schlechtes Bild auf den Praktikanten oder Azubi werfen. Zum Beispiel: „Er erledigte die ihm übertragenen Aufgaben zu unserer vollen Zufriedenheit“, heißt übersetzt: Er zeigt keinerlei Eigeninitiative, er sieht nicht, wo gerade Not am Mann ist, und tut sonst nichts, wenn man ihm nicht konkret eine Aufgabe zuweist. Es gibt eine Vielzahl von solchen Formulierungen mit versteckten Hinweisen, sodass im Zweifel anwaltlicher Rat eingeholt werden sollte. 

(FMA)

Foto(s): ©Fotolia.com

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