Auskunftsanspruch nach der Datenschutzgrundverordnung – wie weit geht das Recht auf Datenkopien?

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Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27.04.2021 – 2 AZR 342/20

Immer häufiger wird der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch im arbeitsgerichtlichen Verfahren als prozesstaktisches Mittel von Arbeitnehmern eingesetzt. Wie weit der Auskunftsanspruch und insbesondere das Recht auf Kopie gemäß Artikel 15 DSGVO reicht, wurde bisher in der Rechtsprechung unterschiedlich entschieden. Aufgrund der hohen Brisanz dieses Themas wurde mit Spannung letzte Woche die höchstrichterliche Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) erwartet.


Der Entscheidung zugrundeliegender Sachverhalt

Der Kläger, welcher bei der Beklagten als Wirtschaftsjurist tätig war, beantragte im Rahmen eines Kündigungsrechtsstreits unter anderem die Herausgabe von Kopien seiner personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung durch die Beklagte sind. In der Vorinstanz entschied das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Urteil vom 09.06.2020 – 9 Sa 608/19), dass der Kläger keinen vollständigen Anspruch auf Kopien sämtlicher E-Mails habe. Ein Anspruch auf Herausgabe von Kopien der E-Mails, die der Kläger selber verschickt habe, besteht nicht, da ihm diese bekannt seien. Dies begründet das Landesarbeitsgericht damit, dass Sinn und Zweck der Auskunftserteilung sei, den betroffenen Personen eine Überprüfung der Datenverarbeitung zu ermöglichen, nicht aber vollständige Kopien aller Unterlagen zu erhalten, in denen personenbezogene Daten enthalten sind.

Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Revision ein.


Entscheidung des BAG

Das BAG wies die Revision mit der Begründung zurück, dass der Klageantrag nicht hinreichend bestimmt sei. Sofern es nicht möglich sei den Antrag gemäß § 253 Absatz 2 ZPO hinreichend bestimmt zu stellen, müsse das Begehren im Wege einer sogenannten Stufenklage gemäß § 254 ZPO gerichtlich geltend gemacht werden. Der Klageantrag muss so hinreichend bestimmt sein, dass es im Vollstreckungsverfahren unzweifelhaft ist, auf welche konkreten E-Mails sich das Urteil erstreckt. Damit scheiterte die Revision des Klägers bereits aus prozessualen Gründen. Das BAG konnte sich somit ersparen über den eigentlich kritischen Punkt, wie weit das Recht auf Kopie nach Artikel 15 DSGVO überhaupt geht und ob sämtliche E-Mails hiervon erfasst sind, zu entscheiden.



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Foto(s): Wittig Ünalp Rechtsanwälte PartGmbB

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