Zum Widerruf einer Corona-Prämie

  • 1 Minuten Lesezeit

Arbeitsgericht Oldenburg Urteil vom 25.05.2021 - 6 Ca 141/21

Auf Seiten der Arbeitgeber besteht häufig der Wunsch, einmalige Sonderzuwendungen mit einer Rückzahlungsvereinbarung zu verknüpfen. Der Arbeitnehmer soll nicht kurz nach Erhalt der Zuwendung seine Kündigung einreichen, sondern vielmehr für einen gewissen Zeitraum an den Arbeitgeber gebunden werden. Entscheidet sich der Arbeitnehmer doch für eine Kündigung, soll zumindest die Sonderzuwendung zurückgezahlt werden. Die Anforderungen an die Wirksamkeit solcher Rückzahlungsvereinbarungen sind jedoch besonders hoch.

Der Fall:

Der Kläger war als Erzieher bei der Beklagten, einer Kindertagesstätte, beschäftigt. Diese gewährte ihren Arbeitnehmern im November 2020 einmalig eine „Corona-Prämie" in Höhe von € 550,00 netto. Sie wies in einem Rundschreiben darauf hin, dass die Sonderzahlung

„einmalig steuerfrei in Bezug auf die Corona-Pandemie“ 

erfolge.

Als der Kläger kurz nach Erhalt der Prämie kündigte, berief sich die Beklagte auf eine vertraglich vereinbarte Rückzahlungsklausel. Sie verrechnete die bereits gezahlte Prämie mit den beiden letzten Arbeitslöhnen und behielt den Lohn für März und April 2021 teilweise ein. Der Kläger erhob daraufhin Klage vor dem Arbeitsgericht Oldenburg und verlangte Zahlung seines ausstehenden Gehalts.

Die Entscheidung:

Das Arbeitsgericht Oldenburg gab der Klage statt. Die Rückzahlungsvereinbarung benachteilige den Arbeitnehmer unangemessen, verstoße daher gegen die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und sei deshalb unwirksam.

Erfahren Sie in unserer ausführlichen Urteilsbesprechung unter https://www.ra-wittig.de/urteile-arbeitsgericht/widerruf-coronapraemie, welche Grundsätze das Bundesarbeitsgericht in Bezug auf Rückzahlungsvereinbarungen aufgestellt hat und wieso insbesondere das Begleitschreiben einer Rückzahlung der Prämie entgegenstand.

Erfahren Sie in unserem „Ratgeber Arbeitsrecht“ darüber hinaus, worauf bei der Vertragsgestaltung geachtet werden sollte und wieso insbesondere der Ausschluss der betrieblichen Übung einer Rückzahlungsvereinbarung entgegenstehen kann https://www.ra-wittig.de/ratgeber/ratgeber-arbeitsrecht/arbeitsvertrag/.

Foto(s): Wittig Ünalp Rechtsanwälte PartGmbB

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Jonas Krainbring

Beiträge zum Thema