Auskunftsansprüche bei Verstoß gegen Wettbewerbsverbot

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Auskunftsansprüche gegen Handelsvertreter wegen verbotener Konkurrenztätigkeit

Bei vorzeitiger Beendigung von Handelsvertreterverträgen kommt es im Nachgang häufig zu Streit, ob der Vertrag beendet wurde und, wenn dies nicht der Fall ist, welchen Schadenersatz der unwirksam Kündigende zu leisten hat. Der BGH hatte sich nun in seinem Urteil vom 26.09.2013 mit der Frage zu beschäftigen, welche Auskunftsansprüche einem Geschäftsherrn gegenüber dem Handelsvertreter zustehen können.

Sachverhalt

Die Ausgangslage ist schnell dargestellt. Die Klägerin betreibt den Vertrieb von Finanzdienstleistungen. Sie schloss mit dem Beklagten im Jahr 2007 einen Handelsvertretervertrag, der mit einer Zusatzvereinbarung dahingehend ergänzt wurde, dass das Vertragsverhältnis frühestens zum 31.12.2012 ordentlich gekündigt werden konnte. Anfang 2010 kündigte der Beklagte den Handelsvertretervertrag zum 31.07.2010 und wurde kurze Zeit später Vertriebsleiter für einen Versicherer.

Die Klägerin begehrte nun die Feststellung, dass die Kündigung zum 31.07.2010 unwirksam war und verlangt wegen des während der Laufzeit des Handelsvertretervertrag bestehenden Wettbewerbsverbots Unterlassung der Konkurrenztätigkeit. Außerdem verlangt sie im Wege der Stufenklage Auskunft über die für den Versicherer getätigten Geschäfte.

Die Vorinstanzen gaben der Klage im Wesentlichen statt, wobei nur der Umfang der Auskunftspflicht problematisch war, da die Klägerin auch die Offenlegung aller Verträge, die untergeordnete Vertriebler über den Beklagten bei dem Versicherer eingereicht haben, verlangte und überdies die Nennung von Namen und Adressen der Kunden verlangte.

Entscheidung

Der BGH hat in drei Leitsätzen zu seiner Entscheidung die Grundsätze abgesteckt.

Zuerst stellte der BGH unter Bezugnahme auf seine vorherige Rechtsprechung fest, dass der Unternehmer gegenüber dem Handelsvertreter aus Treu und Glauben einen Anspruch auf Auskunft über dessen Geschäfte herleiten kann, wenn der Handelsvertreter pflichtwidrig für Konkurrenzunternehmen Versicherungsprodukte vermittelt hat.

Sodann entschied der BGH, dass der Unternehmer mangels anerkennenswertem Interesse keinen Anspruch auf Nennung von Namen und Anschrift der Kunden hat.

Schließlich entschied der BGH, dass der Handelsvertreter auch Auskunft über die Verträge zu erteilen hat, die von Außendienstmitarbeitern vermittelt wurden, die er bei dem Konkurrenzunternehmen nicht angeworben, sondern nur betreut hat.

Fazit

Die Entscheidung ist in ihrer Klarheit zu begrüßen. Allerdings lässt sie für die angemessene Anwendung durch die Untergerichte genug Spielraum, um zu sachgerechten Ergebnissen zu gelangen.

Dass der Unternehmer zur Berechnung und Darlegung seines Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung des Wettbewerbsverbots auf eine Auskunft des Handelsvertreters angewiesen ist, liegt auf der Hand, da er selbst über die getätigten Geschäfte keine Kenntnis hat. Von daher sind die von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Voraussetzungen für einen Auskunftsanspruch aus Treu und Glauben regelmäßig gegeben. Der Schaden selbst muss dann nur soweit dargelegt werden, dass dem Gericht eine Schätzung des Schadens nach § 287 ZPO möglich wird. Da hierfür die Namen und Adressen der Kunden nicht notwendig sind, ist bei objektiver Betrachtung ersichtlich, auch wenn das Unternehmen aus anderen Gründen ein Interesse an den Daten hat.

Bemerkenswert sind die Ausführungen zur Auskunft auch über die Verträge, die nicht von dem Handelsvertreter oder von neu geworbenen Vermittlern getätigt wurden, sondern von Vermittlern, deren Betreuung der Handelsvertreter bei seinem neuen Unternehmen nur übernommen hat. Denn auch hier hält der Senat einen Schaden nicht für ausgeschlossen und beruft sich dabei darauf, dass eine etwaige Leistungssteigerung bei diesen Vertrieblern durch den Handelsvertreter möglich und im Rahmen der Schadensschätzung zu berücksichtigen sei. Da der Senat dies nicht konkret „durchrechnen" musste, wird nunmehr abzuwarten sein, wie andere Gerichte hiermit in der Praxis umgehen werden. In der Vorschau ist allerdings festzuhalten, dass die Vorteile aus der reinen Betreuung schwer darzulegen und zu bewerten sein werden.

RA Heiko Effelsberg, LL.M.

Fachanwalt für Versicherungsrecht


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