Auskunftspflicht Bevollmächtigter ⚠️ Rechte der Erben

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Oft passiert es, dass spätere Erblasser zuvor Angehörigen eine Vollmacht erteilt haben. Eine Vollmacht berechtigt dazu, dass die Bevollmächtigten im Sinne des Vollmachtgebers Verfügungen durchführen dürfen. Manchmal gelten derartige Vollmachten über den Tod hinaus.

Nach dem Tod des Vollmachtgebers kommt es allerdings häufiger zu Streitigkeiten. Dabei geht es auch um frühere Verfügungen zu Lebzeiten aufgrund der Vollmacht. Kommt es zu einem Rechtsstreit, ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt sinnvoll.

Das Wichtigste in Kürze

  • Bevollmächtigte haben die gesetzliche Pflicht, Auskünfte gegenüber Erben zu geben

  • Unter bestimmten Voraussetzungen sind Inhaber einer Vollmacht nicht zur Auskunftserteilung verpflichtet, beispielsweise bei einer Verjährung

  • Grundlage für die Auskunftspflicht seitens der Bevollmächtigten ist vorrangig § 666 BGB

  • Verweigern Bevollmächtigte gegenüber den Erben eine Auskunft, kann die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts hilfreich sein

  • Betreuer müssen in der Regel gegenüber Erben keine Auskünfte geben, weil sie in keinem Rechtsverhältnis stehen

Bevollmächtigte haben Auskunftspflicht gegenüber Erben - wann muss der Bevollmächtigte Rechenschaft ablegen?

Tatsächlich existiert auf Grundlage des § 666 BGB eine prinzipielle Auskunftspflicht, die Bevollmächtigte gegenüber Erben haben. Auf Basis des Bürgerlichen Gesetzbuches hat der Inhaber der Vollmacht den Erben oder einer Erbengemeinschaft die folgenden Auskünfte zu erteilen:

  • Umfang der Nutzung der Vollmacht zu Lebzeiten

  • Inhalte der Vollmacht

  • Mit der Vollmacht verbundene Voraussetzungen

Der Vollmachtsinhaber muss also zum Beispiel darlegen können, wie viele Verfügungen er warum zu Lebzeiten vom Konto des Verstorbenen vorgenommen hat. Ebenso muss er den Erben mitteilen, ob die Nutzung der Vollmacht mit bestimmten Auflagen und Bedingungen verbunden gewesen ist. 

Bevollmächtigte sind nicht nur zu einer mündlichen und schriftlichen Auskunft verpflichtet. Ferner haben die Erben das Recht, frühere Kontoauszüge einzusehen. Dadurch können sie nachvollziehen, in welcher Weise Bevollmächtigte die ihnen gegebene Vollmacht in Anspruch genommen haben.

Wann haben Erben konkret einen Anspruch auf Auskünfte? 

Ein Anrecht auf Auskünfte haben Erben, damit sie sich einen Überblick darüber verschaffen können, welche Verfügungen vom Vermögen des Erblassers stattgefunden haben. Häufig werden solche Vollmachten bereits zu Lebzeiten genutzt, sodass sich die Erben über den Gesamtumfang der Abhebungen und sonstigen Transaktionen informieren möchten. 

Das gilt in erster Linie, wenn eine Bank-, Vorsorge- oder Generalvollmacht erteilt worden ist. Das Vorliegen solcher Vollmachten muss zum Beispiel die Bank bestätigen, falls Erben sich danach erkundigen sollten.

Gibt es eine Auskunftspflicht der Betreuer gegenüber Erben?

Neben Bevollmächtigten sind in vielen Fällen ebenfalls Betreuer in einen Erbfall indirekt involviert. Daher ist die Frage, ob auch diese den Erben Auskünfte geben müssen. Hier ist tatsächlich zu differenzieren, ob die Auskunftspflicht für Bevollmächtigte und auch Betreuer gilt. 

Der Unterschied besteht darin, dass das Auskunftsrecht der Erben nicht gegenüber dem Betreuer gilt. Stattdessen muss der Betreuer lediglich gegenüber dem Betreuungsgericht Rechenschaft ablegen. Da der Betreuer im Gegensatz zu den Bevollmächtigten kein Rechtsverhältnis zu den Erben hat, gibt es keine prinzipielle Auskunftspflicht.

Wann müssen Bevollmächtigte keine Auskünfte geben? 

Fernab der generellen Auskunftspflicht seitens der Bevollmächtigten gibt es einige Situationen und Voraussetzungen, unter denen keine Auskunft erteilt werden muss. Das gilt insbesondere in folgenden Fällen:

  • Erblasser und Bevollmächtigter haben kein Rechtsverhältnis zueinander

  • Verjährung des Auskunftsanspruches

  • Erblasser verzichtet auf Auskunftsanspruch

  • Auskunft würde gegen Grundsätzen von Treu und Glauben verstoßen

Die angesprochene Verjährungsfrist beläuft sich laut § 666 BGB auf drei Jahre. Ferner sind Bevollmächtigte nicht zur Erteilung von Auskünften verpflichtet, falls sie zum Erblasser kein Rechtsverhältnis hatten.

Manchmal verstößt ein Auskunftsanspruch zudem gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, der im § 242 BGB verankert ist. Eine solche Situation wäre, wenn der Bevollmächtigte davon ausgehen konnte, dass der spätere Erblasser keine Auskunft von ihm benötigt.

Urteile zu Verfügungen seitens Bevollmächtigter

Was ist, wenn ein Bevollmächtigter die Berechtigung der Bargeldabhebungen nicht beweisen kann? Schon zahlreiche Gerichte haben sich mit dieser Frage beschäftigt. Dabei geht es meistens um die Überprüfung bereits erfolgter Bargeldabhebungen, ob diese aus Sicht der Erben rechtmäßig gewesen sind.

Das Oberlandesgericht Hamm urteilte beispielsweise im Jahre 2018 (Aktenzeichen 10 U 91/17), dass selbst Kinder des Erblassers gegenüber den Erben Auskünfte zu einer Kontovollmacht geben müssen. 

Problematisch wird es immer dann, wenn die Bevollmächtigten den Erben nicht beweisen können, dass die stattgefundenen Verfügungen im Sinne des Vollmachtgebers waren. Bei Kindern ist jedoch davon auszugehen, dass eine Art Auftragsverhältnis zur Ausübung der Vollmacht besteht.

Kostenfreies Erstgespräch mit CDR-Legal vereinbaren

Sind Sie Erbe und möchten sich einen Überblick über die Verfügungen eines Bevollmächtigten verschaffen, verweigert dieser jedoch die Auskunft? Exakt in solchen Fällen nehmen Sie die Beratung durch die Anwaltskanzlei CDR-Legal in Anspruch. Die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei vertritt Mandanten ebenso in der Sparte Erbrecht.

Zunächst führen Sie mit CDR-Legal ein kostenfreies, telefonisches Erstgespräch. In diesem Gespräch gibt Ihnen die Anwaltskanzlei erste Tipps und Hinweise, wie Sie weiter vorgehen können. Die Vertretung seitens der Kanzlei umfasst selbstverständlich das mögliche Durchsetzen Ihrer eventuellen Auskunftsansprüche gegenüber Bevollmächtigten.


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