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Bevollmächtigter: Wozu ist er berechtigt?

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Bevollmächtigter: Wozu ist er berechtigt?

Experten-Autorin dieses Themas

Ob Anwalt, Makler, Prokurist, Verwalter, Stellvertreter oder Nuntius: Bevollmächtigte Personen kommen in den verschiedensten Lebensbereichen vor. Je nach Lebenssituation kann es erforderlich sein, dass jemand eine andere Person dazu bevollmächtigt, die eigenen Angelegenheiten zu übernehmen und zu regeln. Hierfür muss dem Bevollmächtigten zuvor eine entsprechende Vollmacht erteilt werden. Die Vollmacht kann für eine einzelne Entscheidung zur Vertretung ermächtigen, auf bestimmte Lebensbereiche wie Bankgeschäfte oder Gesundheitssorge beschränkt werden oder unbeschränkt für sämtliche Angelegenheiten einer Person erteilt werden. Dieser Ratgeber konzentriert sich auf einige wichtige Fragen rund um das Thema Bevollmächtigter und informiert dabei auch kurz über den wichtigen Bereich der Vorsorgevollmacht.

Die Bedeutung des Bevollmächtigten in der Praxis

Eine Person ist immer dann ein Bevollmächtigter, wenn ihr von einer anderen Person eine Vollmacht erteilt wurde und sie Sachen für die andere Person entscheiden darf. Derjenige, der einem anderen eine Vollmacht überträgt, ist der Vollmachtgeber. Die bevollmächtigte Person wird dadurch zum Bevollmächtigten. Die Bevollmächtigung kann in vielen Fällen mündlich erfolgen. In der Praxis bringt dies für den Bevollmächtigten aber stets das Problem mit sich, dass er seine Bevollmächtigung Dritten gegenüber schlecht nachweisen kann. Deshalb ist es im Regelfall sinnvoll, die Vollmacht schriftlich zu erteilen.  

Bevollmächtigungen kommen im Alltag in nahezu jeder Lebenssituation vor. Wenn der Mandant den Anwalt beauftragt, für ihn tätig zu werden, erteilt er ihm eine Vollmacht und der Anwalt wird zum Bevollmächtigten. Beim Verkauf einer Immobilie nehmen viele Verkäufer die Dienste eines Maklers in Anspruch. Der Immobilienmakler erhält vom Verkäufer eine Vollmacht, ihn bei der Suche nach einem Käufer und bei den Vertragsverhandlungen zu vertreten. Der Makler ist damit Bevollmächtigter. Es gibt unzählige Beispiele für Bevollmächtigungen. Von besonderer Bedeutung ist schließlich die Bevollmächtigung unter Angehörigen für die Vertretung in Notfällen (Stichwort: Vorsorgevollmacht), aber auch das Thema rechtliche Betreuung spielt eine nicht unerhebliche Rolle, wenn es um die Frage der Bevollmächtigung geht.

Gibt es einen Unterschied zwischen Betreuer und Bevollmächtigtem?

Ein Betreuer ist der gesetzliche Vertreter einer volljährigen Person, die für die eigenen Angelegenheiten infolge einer psychischen Krankheit oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Beeinträchtigungen ganz oder teilweise nicht selbst sorgen kann. Der gesetzliche Betreuer wird ausschließlich vom Betreuungsgericht bestimmt, also nicht von der vertretenen Person selbst bevollmächtigt. Demgegenüber ist ein Bevollmächtigter aufgrund einer Willenserklärung von der zu vertretenden Person dazu berechtigt, für eine andere Person in deren Namen zu handeln und Entscheidungen zu treffen. Der Vertretene hat dem Bevollmächtigten somit zuvor eine Vollmacht erteilt. Die Bevollmächtigung basiert daher auf einer vorherigen rechtsgeschäftlichen Handlung des Vollmachtgebers. Das ist beim Betreuer anders. Deswegen spricht man in der Regel nicht von einem Bevollmächtigten, wenn man einen Betreuer meint.

Vorsorgevollmacht als wichtiger Fall der Bevollmächtigung

Jeder kann im Leben einmal in eine Situation kommen, in der er seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, sei es durch Alter, Krankheit oder aufgrund eines Unfalls. Gut ist, wenn man dafür rechtzeitig vorgesorgt hat und durch Erteilung einer Vorsorgevollmacht eine oder mehrere Vertrauenspersonen bevollmächtigt hat, sich im Ernstfall zu kümmern. Die Vorsorgevollmacht ist ein Fall der Bevollmächtigung, die im Alltag eine große Bedeutung hat. Jeder sollte eine solche Vorsorgevollmacht an eine oder mehrere Vertrauenspersonen erteilen. So kann meist das Betreuungsverfahren vermieden werden, wenn man – und sei es auch nur vorübergehend – seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. 

Empfehlenswert ist das Vorsorgevollmacht-Formular, das das Bundesministerium der Justiz kostenlos auf seiner Website zum Download bereitstellt. Ähnliche Hilfestellungen geben aber beispielsweise auch die Verbraucherzentralen. In manchen Fällen kommt auch die Erteilung einer Generalvollmacht in Betracht. Der oder die Generalbevollmächtigte ist eine Art ständiger Bevollmächtigter des Vollmachtgebers. Wer beim Abfassen einer Vorsorge- oder Generalvollmacht unsicher ist, kann sich auch vom Anwalt dazu beraten lassen.

Können Ehegatten den anderen auch ohne Vollmacht vertreten?

Es ist ein weitverbreiteter Irrtum, dass sich Ehegatten generell gegenseitig vertreten können. Nach der bis vor Kurzem noch geltenden Rechtslage konnten Ehegatten jedoch ohne eine entsprechende Bevollmächtigung selbst in einem Notfall keine Entscheidungen für den handlungsunfähigen Ehepartner treffen. Viele gehen davon aus, dass sie ihren Ehepartner zumindest im Falle von dringenden medizinischen Notfällen vertreten und Entscheidungen für diesen treffen können. Vor einer Gesetzesänderung, die am 01.01.2023 in Kraft getreten ist, brauchten Ehepartner jedoch selbst bei einem medizinischen Notfall eine entsprechende Vorsorgevollmacht, um Entscheidungen etwa im Hinblick auf die Gesundheitssorge für den anderen treffen zu können. Lag eine solche Vorsorgevollmacht nicht vor, konnte der Ehepartner keine medizinischen Entscheidungen für den anderen treffen. Stattdessen musste in solchen Fällen ein gesetzlicher Betreuer durch das Betreuungsgericht bestimmt werden.  

Mit dem Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts wurde nun unter anderem ein beschränktes sogenanntes Notvertretungsrecht für Ehegatten eingeführt. Dieses Notvertretungsrecht ist in § 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Demnach können Ehegatten nunmehr in bestimmten Fällen für den anderen Ehepartner Entscheidungen im Bereich der Gesundheitssorge treffen. Allerdings ist das Notvertretungsrecht an diverse Voraussetzungen geknüpft wie zum Beispiel die erforderliche Prüfung und schriftliche Bestätigung durch einen zugelassenen Arzt. 

Da das Notvertretungsrecht allein für den Bereich der Gesundheitssorge gilt, sollten Ehepartner für alle anderen Angelegenheiten rechtzeitig vorsorgen und sich gegenseitig eine entsprechende Vorsorgevollmacht erteilen. Nur dann ist sichergestellt, dass im Ernstfall der Ehepartner sofort und uneingeschränkt handlungsfähig ist. Dadurch lässt sich viel Ärger und Stress im Voraus vermeiden.

Kann man als Bevollmächtigter eine Vollmacht widerrufen?

Eine Bevollmächtigung kann vom Vollmachtgeber selbstverständlich auch widerrufen werden. Grundsätzlich gilt, dass der Widerruf der Vollmacht auf dieselbe Weise erfolgen muss, wie die Vollmacht erteilt wurde. Es empfiehlt sich, den Vollmachtswiderruf dem Bevollmächtigten schriftlich mitzuteilen. Kann auch der Bevollmächtigte selbst eine Vollmacht widerrufen? Das kommt auf den jeweiligen Einzelfall an. Für den Fall, dass mehreren Personen jeweils zur Einzelvertretung berechtigende Vollmachten – z. B. zur Vorsorge– erteilt werden, ermächtigen diese aber grundsätzlich nicht zum Widerruf der Vollmacht vonseiten einer der Einzelvertretungsberechtigten. Das hat erst kürzlich das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 24.01.2022 (Az.: 10 W 8/21) entschieden.

Haftet ein Bevollmächtigter, wenn er einen Fehler macht?

Ein Bevollmächtigter ist gegenüber dem Vollmachtgeber dazu verpflichtet, allein in dessen Interesse zu handeln sowie seine Wünsche umzusetzen. Diese Verpflichtung des Bevollmächtigten besteht für alle Lebensbereiche des Vollmachtgebers und auch dann noch, wenn der Vollmachtgeber zwischenzeitlich geschäftsunfähig werden sollte. Das heißt, dass sich der Bevollmächtigte sowohl im Außen- als auch im Innenverhältnis für sein Tun verantworten muss und unter Umständen auch für von ihm aufgrund einer Pflichtverletzung verursachte Schäden haftbar gemacht werden kann. Ob dem Bevollmächtigten ein Fehler unterlaufen ist und er dafür tatsächlich in die Haftung genommen werden kann, hängt immer maßgeblich vom Umfang der erteilten Vollmacht, seinen Handlungen und den Einzelfallumständen ab.  

Was ein Bevollmächtigter nicht tun darf, bemisst sich vor allem danach, für welche Bereiche er bevollmächtigt wurde. Beispiel: Wem ausschließlich eine Vollmacht für einen bestimmten Bereich, beispielsweise finanzielle Angelegenheiten, erteilt wurde, darf nicht automatisch die Vertretung in Gesundheitsfragen übernehmen.

Foto(s): ©Adobe Stock/Pixel-Shot

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