Ausserordentliche Kündigung

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Vor dem Arbeitsgericht ( ArbG ) Köln sollte die Frage beurteilt werden, ob im Nachgang zur Abmahnung die ausserordentliche Kündigung eines Servicetechnikers rechtmäßig ist, da der Arbeitnehmer den arbeitgeberseitig vorgeschriebenen Mund-Nasen-Schutz nicht trug. 

Dies wurde im entschiedenen Fall mit Urteil vom 17. Juni 2021 bejaht. 


Der Kläger war Techniker im Außendienst und der Arbeitgeber hatte coronabedingt den Servicetechnikern aufgegeben, bei ihren Kunden einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Weisungswidrig widersetzte sich der klagende Arbeitnehmer bei einem Kundentermin der Anweisung, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Vielmehr übergab er dem Arbeitgeber ein ausgestelltes ärztliches Attest mit dem Betreff < Rotzlappenbefreiung, wonach es ihm aus medizinischen Gründen nicht zuzumuten sei, eine nicht - medizinische Alltagsmaske oder eine entsprechende Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne der SARS-COV-2 Eindämmungsmassnahmenverordnung zu tragen. 


Der Arbeitgeber ließ das Attest aufgrund fehlender konkreter Angaben nicht gelten und bestand auf die Order des Tragens eines Mund- Nasen-Schutzes. Der Arbeitgeber zeigte sich sogar gewillt, die Kosten des Mund-Nasen-Schutzes zu tragen. Der Kläger hingegen weigerte sich trotzdem und erhielt die Abmahnung. 

Auch danach lehnte er es ab, sein Verhalten zu ändern und es ereilte ihn daraufhin die streitgegenständliche ausserordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses. Sodann reichte der Kläger die Kündigungsschutzklage ein. 

Das ArbG wies die Klage mit der Begründung ab, der Kläger und Arbeitnehmer habe beharrlich gegen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verstoßen. Das dem Arbeitnehmer hergereichte Attest sei nicht aktuell und wegen Fehlens einer bestimmten Diagnose nicht aussagekräftig genug. Insbesondere aber könne die Bezeichnung < Rotzlappenbefreiung > Bedenken hinsichtlich einer Ernsthaftigkeit der von dem Arbeitnehmer behaupteten, gesundheitlichen Gründe aufkommen lassen ( vgl. ArbG Köln, Urteil v. 17.06.2021, 12 Ca 450/21 ). 

Sollten Sie hierzu Fragen oder Unterstützung bei der Lösung eines anderen arbeitsrechtlichen Problemes benötigen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.


Ihre Rechtsanwältin Manuela Schwennen 



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