außerordentliche Kündigung - Messerstecherei außerhalb des Betriebs

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Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hatte sich mit einem Fall zu befassen, der sicherlich nicht alltäglich ist: Ein Arbeitnehmer arbeitete im gleichen Betrieb wie seine Ex-Ehefrau. Er hatte sich darüber geärgert, dass seine bereits seit 2 Jahren von ihm getrennt lebende Ex-Ehefrau ohne seine Genehmigung an einer Weihnachtsfeier teilnehmen wollte. Aus diesem Grund lauerte er seiner Ex-Ehefrau auf, beschimpfte sie und griff sie mehrfach mit einem großen Küchenmesser an. Die Ex-Ehefrau erlitt unter anderem eine 2 cm Schnittwunde, die bis zum Knochen des Schulterblattes reichte. Sie war über einen längeren Zeitraum arbeitsunfähig. Der Arbeitnehmer (Ex-Ehemann) wurde rechtkräftig zu 1 Jahr Freiheitsstrafe verurteilt, welche zur Bewährung ausgesetzt werden konnte. Der Arbeitgeber kündigte dem zornigen Ehemann darauf hin.

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht gaben aber nicht dem Arbeitnehmer sondern dem Arbeitgeber Recht. Das Landesarbeitsgericht führte hierzu aus: Tätlichkeiten unter Arbeitskollegen rechtfertigen auch dann eine außerordentliche Kündigung, wenn sie nicht im Betrieb sondern im privaten Umfeld begangen werden. Auch die Motive dürfen auf privaten Motiven basieren. Eine solche Tätlichkeit unter Arbeitskollegen hat nämlich immer eine Auswirkung auf das Arbeitsverhältnis. Durch die hier vorliegende Arbeitsunfähigkeit ist auch der Betriebsablauf empfindlich gestört worden. Der Arbeitgeber musste schließlich Entgeltfortzahlung leisten. Letztlich sei auch der Betriebsfrieden zu schützen.

(Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 5 Sa 313/08)


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