Außerordentliche Kündigung wegen unerlaubter Herstellung digitaler Kopien am Arbeitsplatz

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Beitrag zum Urteil des BAG vom 16.07.2015 – 2 AZR 85/15

Ausgangslage:

Oftmals wird es als Kavaliersdelikt angesehen, während der Arbeitszeit mit den Betriebsmitteln des Arbeitgebers private Kopien anzufertigen. Wie stellt sich die rechtliche Lage bei einer unerlaubten Herstellung digitaler Kopien am Arbeitsplatz dar?

Sachverhalt:

Der Kläger war als Justizangestellter beschäftigt, zuletzt bei einem Oberlandes-gericht. Nach Recherchen seines Arbeitgebers soll der Kläger laut eines schriftlichen Vermerks eingeräumt haben, CDs und DVDs für Musik und Filme jeweils „im mittleren dreistelligen Bereich“ während der Arbeitszeit am Arbeitsplatz gebrannt zu haben. Der Arbeitgeber hat aufgrund dieses Sachverhalts dem Justizangestellten fristlos und fristgemäß gekündigt. Hiergegen setzte sich der Justizangestellte/Kläger zur Wehr.

Urteil des BAG:

Die Richterinnen und Richter des BAG haben in der vorbezeichneten Entscheidung gemeinsam Orientierungssätze im Hinblick an die Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung wegen unerlaubter Herstellung digitaler Kopien am Arbeitsplatz und an die Voraussetzungen einer tatsächlichen Pflichtverletzung aufgestellt.

Diese lauten wie folgt:

1.

Ein Arbeitnehmer, der dienstliche Computer ohne Erlaubnis dazu benutzt, unter Umgehung eines Kopierschutzes Vervielfältigungen privat beschaffter Musik- oder Film-CDs / -DVDs herzustellen, verletzt seine arbeitsvertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme erheblich. Ein solches Verhalten ist – zumal dann, wenn der Arbeitgeber für die Anfertigung der Kopien dem Arbeitgeber gehörende CD- / DVD-Rohlinge verwendet – grundsätzlich geeignet, eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Das gilt unabhängig von einer möglichen Strafbarkeit der damit verbundenen Brenn- und Kopiervorgänge.

2.

Die Rechtfertigung einer Kündigung wegen einer tatsächlichen Pflichtverletzung („Tatkündigung“) hängt alleine davon ab, ob zum Kündigungszeitpunkt objektiv Tatsachen vorlagen, die zu der Annahme berechtigen, dem Kündigenden sei die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses – im Falle der außerordentlichen Kündigung auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist – unzumutbar. Eine umfassende Aufklärung des Sachverhalts liegt bei der „Tatkündigung“ im eigenen Interesse des Arbeitgebers.

Anmerkung RA Müller:

Das Bundesarbeitsgericht bleibt bei seiner strikten Linie, dass Verletzungen des Eigentums des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer kündigungsrechtlich relevant sind. Dies gilt auch für die Herstellung digitaler Kopien am Arbeitsplatz. Dabei spielt es keine Rolle, wie viel Zeit der Arbeitnehmer aufwenden muss, um diese digitalen Kopien am Arbeitsplatz während der Arbeitszeit herzustellen. Vor diesem Hintergrund sollten Arbeitnehmer am Arbeitsplatz immer auf die Durchführung privater Dinge verzichten, sei es die Anfertigung von Fotokopien für den Privatgebrauch, sei es das Führen von privaten Telefonaten oder die Anfertigung von privaten E-Mails.

Rechtsanwalt Daniel Müller LL.M. Eur.


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