Ausweitungen des Kündigungsschutzes im neuen Mutterschutzrecht

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Seit dem 01.01.2018 ist die Novelle des Mutterschutzrechts in Kraft getreten. Mit diesem Beitrag stelle ich die wesentlichen Änderungen im Bereich des Sonderkündigungsschutzes vor:

1. Trifft der Arbeitgeber bereits während des Bestandes des besonderen Kündigungsschutzes Vorbereitungsmaßnahmen zum Ausspruch einer Kündigung im Anschluss an die Schutzzeit, die gezielt auf den Arbeitsplatz der geschützten Arbeitnehmerin gerichtet sind, ist die Kündigung bereits aus diesem Grund wegen Verstoßes gegen § 134 BGB nichtig.

Solche Vorbereitungsmaßnahmen sind:

  • Anhörung des Betriebsrats zum Ausspruch einer Kündigung;
  • Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung;
  • Einholung der Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung;
  • Suche und Planung eines endgültigen Ersatzes für die Arbeitnehmerin

Zu differenzieren ist hier lediglich bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund, d. h. bei eklatantem Fehlverhalten der Arbeitnehmerin gegenüber dem Arbeitgeber. Nachforschungen und Anhörung der Arbeitnehmerin sind möglich, wenn sie der Vorbereitung des Antrages bei der obersten Landesbehörde gem. § 17 II MuSchG dienen. Das wiederum bedeutet, dass innerhalb der 2-Wochen-Frist des § 626 BGB der Antrag auf Genehmigung der Kündigung zu stellen ist. Wird dieser Antrag abgelehnt, muss der Arbeitgeber mit allen weiteren Maßnahmen (Nachforschung, Anhörung etc.) warten, bis die Schutzfrist endgültig abgelaufen ist.

2. Grundsätzlich besteht der Sonderkündigungsschutz während der gesamten Schwangerschaft und für 4 Monate nach der Entbindung.

Dies gilt jetzt auch für Arbeitnehmerinnen, die eine Fehlgeburt erleiden.

3. Gem. § 17 II 2 MuSchG muss die Kündigung an sich nicht nur schriftlich erfolgen, sondern auch eine schriftliche Begründung enthalten.

Erfolgt überhaupt keine Begründung besteht Nichtigkeit nach § 134 BGB; erteilt der Arbeitgeber diese nur mündlich, ist die Kündigung schon wegen Verstoßes gegen Formvorschriften nach § 125 BGB nichtig.

4. Das Mutterschutzgesetz erstreckt sich nunmehr auch auf arbeitnehmerähnliche Personen.

Das sind Frauen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten. Während sie nach altem Recht noch schutzlos waren, unterfallen sie jetzt den gleichen Schutzregeln wie Arbeitnehmerinnen.


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