Auszahlung des Resturlaubs nach einer Kündigung – Was zu beachten ist

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Nach dem Erhalt einer Kündigung müssen einige Schritte vorgenommen werden. Sie sollten sich unteranderem die Frage stellen, was mit Ihrem Resturlaub passieren soll. Hier die Lösung! 

Gemäß dem Bundesurlaubsgesetz verfällt der Resturlaub selbst nach einer Kündigung noch nicht. Eher gesagt, muss Ihr Arbeitgeber sogar den Urlaub gestatten, genauso wie Sie ihn antreten müssen. Wie so oft im Arbeitsrecht, bestehen auch hier Ausnahmen.

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Ausnahmereglungen

Es gibt zwei Ausnahmefälle, in denen statt einem Urlaubsantritt, Geld erstattet wird. Diese sind sowohl bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber, als auch durch den Arbeitnehmer anzuwenden. Hierbei muss die Anzahl der Urlaubstage höher, als die des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses sein. Dies trifft zu wenn,

  • zum einem, eine fristlose Kündigung ausgesprochen wurde. Die Kündigungsfrist fällt relativ kurz aus, weswegen der Urlaub nicht mehr vollumfänglich genommen werden kann.

oder

  • zum anderen der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist krank wird. In dieser Zeit werden keine Urlaubstage verbraucht!

Die Rechnung

1. Lesen Sie zunächst Ihren Arbeitsvertrag! 

Grundsätzlich schreibt das Bundesurlaubsgesetz vor, dass jedem Arbeitnehmer, welcher eine 6-Wochen-Schicht leistet, 24 Urlaubstage zustehen.  Abhängig vom Arbeitsvertrag kann dieser Anspruch auch höher ausfallen.  Bei einer 5-Wochen-Schicht stehen Ihnen mindestens 20 Urlaubstage zu.

2.Nun muss der restliche Urlaubsanspruch für das laufende Jahr berechnet werden. Endet Ihr Arbeitsverhältnis bis einschließlich dem 30.06, wird 1/12 pro Monat berechnet. Bedeutet: Ist am 30.05 Vertragsende, stehen Ihnen 8,33 Urlaubstage zu. Endet es später als am 30.06, steht Ihnen der gesamte Urlaubsanspruch zu. Vergessen Sie jedoch nicht anfangs die bereits genutzten Urlaubstage abzuziehen.

3. Der letzte Punkt wird unterschieden danach, ob Sie ein…

  • festes Monatsgehalt erhalten. Dann müssen Sie das Monatsgehalt x 3 / 13 / Arbeitstage pro Woche rechnen.

oder

  • z. B. pro Stunde bezahlt werden. In dem Fall muss ein Durchschnitt der letzten 13 Wochen für die Rechnung genutzt werden.

Waren Sie vielleicht sogar über einen längeren Zeitraum krank, dann können Sie den Resturlaub trotzdem geltend machen. Mehr noch, er wird in das nächste Jahr übergehen. Solch ein Anspruch verfällt erst nach 15 Monaten.  



Wir empfehlen Ihnen Ihren Fall mit einem Anwalt für Arbeitsrecht zu besprechen. Kontaktieren Sie uns gerne per Telefon und erhalten Sie eine kostenlose Ersteinschätzung.

Rechtsanwältin Dorit Jäger 

Fachanwältin für Arbeitsrecht

Südwestkorso 1

12161 Berlin

www.ra-croset.de

Dorit Jäger ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht. Die Kanzlei Croset- Fachanwälte für Arbeitsrecht ist ideologisch nicht festgelegt und vertritt daher Arbeitgeber (kleine, mittelständische und große Unternehmen mit bis zu 1.500 Mitarbeitern) und Arbeitnehmer (Angestellte aller Einkommensklassen, Führungskräfte, leitende Angestellte und Geschäftsführer) - deutschlandweit.

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen. (DJ)

Foto(s): kanzlei@ra-croset.de

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