Resturlaub bei Kündigungen auszahlen lassen – Fragen und Antworten

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Was passiert mit dem Resturlaub nach einer Kündigung? 

Gemäß dem Bundesurlaubsgesetz verfällt der bestehende Urlaubsanspruch wegen einer Kündigung nicht. Der Resturlaub kann bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses genommen werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Urlaub zu gewähren, selbst wenn dies die gesamte Kündigungsfrist abdeckt.

Muss der Arbeitnehmer den Resturlaub nehmen oder kann er ihn sich auszahlen lassen? 

Der Arbeitgeber muss den Urlaub gewähren, und eigentlich sollte der Arbeitnehmer ihn auch nehmen. Eine Auszahlung des Resturlaubs erfolgt nur in Ausnahmefällen. In welchen Situationen und wie Sie dabei vorgehen sollten, erklären wir im Folgenden.

Unter welchen Umständen kann der Resturlaub ausgezahlt werden? 

Der Resturlaub kann statt in Form von freien Tagen auch finanziell abgegolten werden, wenn der Arbeitnehmer mehr Urlaubstage als Arbeitstage zum Ende des Arbeitsverhältnisses hat. Dies gilt insbesondere bei einer fristlosen Kündigung, bei der die Kündigungsfrist so kurz ist, dass der gesamte Resturlaub offenbleibt, sowie bei einer Krankheit des Arbeitnehmers während der Kündigungsfrist. In letzterem Fall wird kein Urlaub verbraucht, daher sollte die letzte Lohnabrechnung zusammen mit der Urlaubsabgeltung erfolgen.

Gelten diese Ausnahmefälle sowohl bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber als auch durch den Arbeitnehmer? 

Ja, diese Ausnahmefälle gelten sowohl bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber als auch durch den Arbeitnehmer.

Wie wird die Urlaubsabgeltung berechnet? 

  1. Urlaubsanspruch für das volle Jahr: Gemäß dem Bundesurlaubsgesetz stehen jedem Arbeitnehmer mindestens 24 Urlaubstage zu, bei einer 6-Tage-Woche. Bei einer 5-Tage-Arbeitswoche müssen mindestens 20 Urlaubstage gewährt werden. Bitte überprüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag, da dort abweichende Regelungen, z. B. 30 Urlaubstage, festgelegt sein können.
  2. Restlicher Urlaub für dieses Jahr: Der Anspruch hängt vom Beendigungsdatum des Arbeitsverhältnisses ab. Endet es in der ersten Jahreshälfte bzw. zum 30.06., steht Ihnen 1/12 des Urlaubsanspruchs pro Monat zu. Wenn Ihnen insgesamt 20 Urlaubstage zustehen und das Arbeitsverhältnis zum 30.06. endet, müssen Ihnen 10 Urlaubstage ausgezahlt werden. Endet das Arbeitsverhältnis in der zweiten Jahreshälfte bzw. nach dem 30.06., haben Sie Anspruch auf den vollen gesetzlichen Urlaubsanspruch, abzüglich der bereits genutzten Urlaubstage.
  3. Wert eines Urlaubstages:

Bei einem festen Monatsgehalt: Monatsgehalt x 3 / 13 / Arbeitstage pro Woche. Beispiel: 3000 EUR x 3 / 13 / 5 Tage = 138,46 EUR.

Bei schwankenden Gehaltsbestandteilen, z. B. wenn Sie pro Stunde bezahlt werden, muss der Durchschnitt der letzten 13 Wochen berechnet werden. Bei Krankheiten besteht trotzdem ein Anspruch auf das Entgelt. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von einem Jahr wird der Resturlaub ins folgende Jahr übertragen. Ein solcher Anspruch verfällt erst nach 15 Monaten.

Sollte man sich in solchen Fällen mit einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten? 

Wir empfehlen Ihnen, Ihren Fall mit einem Anwalt für Arbeitsrecht zu besprechen. Ein Anwalt kann eine ehrliche Einschätzung Ihrer Situation geben. Sie können uns gerne telefonisch kontaktieren und eine kostenlose Ersteinschätzung erhalten.



Fachanwältin für Arbeitsrecht

Südwestkorso 1

12161 Berlin

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Dorit Jäger ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht. Die Kanzlei Croset- Fachanwälte für Arbeitsrecht ist ideologisch nicht festgelegt und vertritt daher Arbeitgeber (kleine, mittelständische und große Unternehmen mit bis zu 1.500 Mitarbeitern) und Arbeitnehmer (Angestellte aller Einkommensklassen, Führungskräfte, leitende Angestellte und Geschäftsführer) - deutschlandweit.

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen. 

[DJ/ts]

Foto(s): Kanzlei@croset.de

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