Automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Bezug einer Altersrente?

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Nach einem weit verbreiteten Irrtum endet das Arbeitsverhältnis mit dem Bezug einer Rente, die nach Vollendung des regulären Rentenalters gezahlt wird, automatisch. Das Gesetz kennt jedoch eine derartige Automatik nicht. Das Arbeitsverhältnis des angehenden Rentners kann daher nur durch Kündigung, Aufhebungsvereinbarung oder eine sonstige gesonderte Vereinbarung beendet werden.

Eine Kündigung, die der Arbeitgeber ausschließlich wegen des Erreichens des Rentenalters ausspricht, ist regelmäßig unwirksam. Für eine Aufhebungsvereinbarung benötigt der Arbeitgeber die Zustimmung des Arbeitnehmers. Möchte dieser trotz des Rentenbezugs weiterarbeiten, wird er seine Zustimmung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht erteilen.

Die praktisch gängigste Lösung ist daher, bereits im Arbeitsvertrag die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Bezug einer Rente zu verknüpfen („Altersgrenzenregelung“). Daneben kann eine derartige Regelung auch in einem (anwendbaren) Tarifvertrag enthalten sein. Beides ist jedoch nicht immer wirksam. Folge ist dann, dass das Arbeitsverhältnis trotz seiner scheinbar im Arbeits- oder Tarifvertrag geregelten Beendigung fortbesteht und vom Arbeitgeber gekündigt werden muss, will er den Arbeitnehmer entgegen dessen Willen nicht mehr beschäftigen.

Gründe für eine Unwirksamkeit der Altersgrenzenregelung können insbesondere sein, dass sie unklar oder überraschend sind. So kann eine Altersgrenzenregelung an einer Stelle im Arbeitsvertrag „versteckt“ sein, an der man sie nicht vermutet hätte (z.B. unter der Überschrift „Sonstiges“ oder „Schlussbestimmungen“). Ferner können die Regelungen im Arbeitsvertrag auch denen in einem (anwendbaren) Tarifvertrag widersprechen oder die Altersgrenzenvereinbarung wurde nicht schriftlich abgeschlossen.

Letztendlich lohnt es sich – sollte ein Arbeitnehmer auch nach Erreichen der Altersgrenze weiter arbeiten wollen oder müssen -, sich fachkundigen Rat einzuholen und den Arbeitsvertrag genauer prüfen zu lassen. Auch wenn es auf den ersten Blick so scheint, als wäre eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Eintritt des Rentenalters vereinbart worden, kann dieser Schein durchaus trügen.

Arbeitgeber sollten ihrerseits ihre Arbeitsverträge generell daraufhin überprüfen, ob die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen des Rentenalters wirksam geregelt ist und diese ggf. anpassen. Bei bestehenden Arbeitsverträgen mit rentennahen Arbeitnehmern sollte zur Minimierung von Risiken und aus Gründen der Planungssicherheit in einem Personalgespräch geklärt werden, ob der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis tatsächlich mit Rentenbeginn ausscheiden will. Dabei können auch alle weiteren offenen Fragen, die mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einhergehen, angesprochen werden (z.B. Urlaub, Überstunden, Sonderzahlungen). Bestehen Zweifel an der Wirksamkeit der Altersgrenzenregelung, so empfiehlt sich der Abschluss eines Aufhebungsvertrags, der alle noch offenen Fragen einvernehmlich regelt.


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