Automatisches Ende des Arbeitsverhältnisses nach Erreichen des 65. Lebensjahres

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Während für viele Mitbürger die Steigerung des Renteneintrittsalters auf das 67. Lebensjahr zu Problemen führt, möchten andere Menschen gerne länger arbeiten: Häufig findet sich jedoch in Tarif- und auch Arbeitsverträgen die Klausel, dass das Arbeitsverhältnis automatisch mit Erreichen des 65. Lebensjahres endet.

So auch bei einer Putzfrau aus Hamburg, die sich hierdurch diskriminiert fühlte und vor dem Arbeitsgericht klagte. Denn sie sah in der entsprechenden Klausel des Tarifvertrages eine unzulässige Altersdiskriminierung. Das Arbeitsgericht Hamburg legte dem Fall den Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Dieser hat nun in seiner aktuellen Entscheidung vom 13.10.2010 (Az. C-45/09) nunmehr entschieden, dass die entsprechende Klausel des Tarifvertrages wirksam ist und keine unzulässige Diskriminierung darstelle. Der Europäische Gerichtshof stellte klar, dass die Klausel zwar sehr wohl eine Ungleichbehandlung der Arbeitnehmerin gegenüber Jüngeren darstelle. Diese Ungleichbehandlung sei jedoch gerechtfertigt, da sie den Arbeitnehmern eine Stabilität der Beschäftigung mit langfristig vorhersehbarem Eintritt in den Ruhestand, dem Arbeitgeber eine Flexibilität in der Personalplanung ermögliche.

Das aktuelle Urteil des Europäischen Gerichtshofes bezieht sich zwar nur auf entsprechende Altersklauseln in Tarifverträgen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Entscheidung auch auf entsprechende Klauseln in einfachen Arbeitsverträgen übertragbar ist.


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