BAföG Rückforderung nach Datenabgleich – Wie verhalte ich mich richtig?

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Wer BAföG beantragt, also eine finanzielle Unterstützung vom Staat für seine Ausbildung haben möchte, besonders für sein Studium, ist dazu verpflichtet, Einkommen und Vermögen vollständig dem BAföG-Amt mitzuteilen. Auszubildende bzw. Studierende dürfen seit dem 1.8.2016 grundsätzlich kein größeres Vermögen als 7.500 Euro besitzen, davor waren es lediglich 5.200 Euro zum Zeitpunkt der Antragstellung. 

Allerdings kommt es nicht selten vor, dass beim BAföG-Antrag keine, falsche oder nur unvollständige Angaben gemacht werden. In manchen Fällen werden Sparkonten oder Sparbücher nicht erwähnt oder auch ein Bausparvertrag einfach „vergessen“ anzugeben. Zwar ist jeder gesetzlich dazu verpflichtet, beim BAföG-Antrag sein gesamtes Vermögen ebenso wie Schulden und Verbindlichkeiten dem BAföG-Amt wahrheitsgemäß mitzuteilen. 

Was passiert aber, wenn man das Konto oder den Bausparvertrag beim Antrag noch nicht kannte und das entsprechende Guthaben deshalb nicht erwähnt worden ist? Wie ist es, wenn das Konto oder Sparbuch (kurz) vor dem Antrag aufgelöst wurde? Und woher weiß das BAföG-Amt überhaupt, dass ich bei der XY-Bank ein Konto, Depot, Sparbuch oder Bausparvertrag, usw. habe bzw. hatte?

Das BAföG-Amt führt regelmäßig den sog. Datenabgleich durch. Dabei werden solche Kapitaleinkünfte, von denen keine Steuern abgezogen werden (Sparerfreibetrag) vom Bundeszentralamt für Steuern an das BAföG-Amt übermittelt. Das passiert automatisch immer, wenn Ausbildungsförderung bewilligt wird. Das ist nicht zu ändern und rechtlich nicht zu beanstanden; die Rechtsgrundlage dafür ist § 45d Abs. 2 EStG.

Wenn das BAföG-Amt also Kenntnis davon erhält, dass ein BAföG-Empfänger bei seiner Bank auffällig hohe Zinsen erhalten hat, besteht zunächst einmal der Verdacht gegen ihn, dass er bei seinem Antrag Vermögen verschwiegen habe. Das BAföG-Amt schreibt ihn dann an und fordert ihn dazu auf, nachträglich vollständige Angaben zu seinem Vermögen zu machen, damit ggf. eine Neuberechnung der Ausbildungsförderung erfolgen kann. In vielen Fällen müssen die Betroffenen danach das bereits erhaltene BAföG ganz oder teilweise zurückbezahlen; dabei kann es sich schnell um hohe vierstellige Rückzahlungsbeträge handeln. 

In so einem Fall sollte man unbedingt eine plausible Erklärung dafür geben können, weshalb beim BAföG-Antrag keine bzw. falsche oder unvollständige Angaben zum tatsächlich vorhandenen Vermögen gemacht wurden. Kann man z. B. nachweisen, dass man von einem Konto oder Sparbuch beim Antrag keine Kenntnis hatte oder dass es jemand anderem gehörte (Treuhand), wird das Guthaben grundsätzlich nicht auf das BAföG angerechnet. 

Kommt es allerdings zu einer Rückforderung, muss man in den meisten Fällen daneben noch mit einer Strafanzeige wegen BAföG-Betruges rechnen. Die Höhe der zu verhängenden Strafe richtet sich dabei nach dem Schaden, welcher betragsmäßig der Höhe der zurückgeforderten Ausbildungsförderung entspricht; bei Studierenden ohne den unverzinslichen hälftigen Darlehensanteil. Wird man zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder sogar zu einer Freiheitsstrafe von über 3 Monaten verurteilt, gibt es dazu auch noch eine Eintragung in das polizeiliche Führungszeugnis, was für die Jobaussichten später äußerst hinderlich sein kein. Besonders wenn man eine Stelle im Staatsdienst anstreben sollte. Einen Strafbefehl sollte man in diesem Fall nicht akzeptieren und rechtzeitig Einspruch einlegen (und möglichst sofort einen Anwalt einschalten). 

Eine strafrechtliche Ahndung erfolgt sogar dann, wenn man die geforderte Summe sofort und unwidersprochen zurückbezahlt hat. Dieser Umstand wirkt sich allenfalls im Rahmen der Strafzumessung strafmildernd aus.

Allen vom Datenabgleich Betroffenen rate ich daher dringend, sich unverzüglich nach Erhalt eines Aufforderungsschreibens zur nachträglichen Meldung von Vermögen fachkundigen Rechtsrat von einem auf das BAföG-Recht spezialisierten Anwalt einzuholen, spätestens jedoch sobald man Post von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft bzw. vom Gericht erhält. Nur ein Rechtsanwalt hat das Recht zur Akteneinsicht. Die meisten Betroffenen wissen nämlich meist nicht mehr genau, welche Angaben sie bei ihrem BAföG-Antrag gemacht haben und welche Unterlagen und Nachweise sie bereits eingereicht hatten.

Genaue Kenntnis vom Inhalt der Akte ist nach meiner langjährigen Erfahrung allerdings zwingende Voraussetzung für den Erfolg bei der nachträglichen Erklärung und Auskunft über das eigene Vermögen. 

Hat man beim BAföG-Amt jedoch vorschnell ohne anwaltliche Hilfe widersprüchliche Angaben gemacht, können diese nicht mehr zurückgenommen werden. Nicht selten wird dann eine Rückzahlung fällig und ein Strafverfahren wäre nicht mehr zu vermeiden.

Bevor Sie also selbst bei einem Datenabgleich tätig werden, holen Sie sich besser gleich rechtskundigen Rat ein und beauftragen einen auf das BAföG-Recht spezialisierten Rechtsanwalt.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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