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Rückforderung von Bezügen - Abwehrstrategien

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Wenn eine Beamtin/ein Beamter zu viel Bezüge erhält, muss er diese zurückzahlen. Diese Pflicht ist in den Besoldungs- und Versorgungsgesetzen des Bundes und der Länder ausdrücklich verankert (z.B. § 12 BBesG, § 52 BeamtVG). Überzahlungen sind gar nicht so selten. Welche Ansatzpunkte gibt es, um sich gegen Rückforderungsansprüche zu wehren?


I. Verbrauch (sog. Entreicherung)

In manchen Fällen lässt sich gegen den Rückforderungsanspruch einwenden, dass die Überzahlung im Rahmen der üblichen Haushaltsführung verbraucht ist. In diesem Falle ist der Beamte nicht mehr bereichert und die Rückzahlungsverpflichtung entfällt (§ 818 Abs. 3 BGB). Für den Verbrauch ist der Beamte beweispflichtig. Die Beweisführung kann u.U. schwierig werden. Handelt es sich bei den Überzahlungen um kleinere Monatsbeträge, sehen die Verwaltungsvorschriften zu den Besoldungs- und Versorgungsgesetzen zugunsten der Beamten vor, dass die Entreicherung pauschal unterstellt wird und die Beweispflicht entfällt.

Die Berufung auf Entreicherung ist allerdings immer nur dann zulässig, wenn kein Fall der sogenannten verschärften Haftung vorliegt. Soll heißen: Wenn der Beamte die Überzahlung erkennen musste oder jedenfalls mit geringem gedanklichen Aufwand hätten erkennen können, ist er „bösgläubig“ und kann sich nicht mehr auf einen Verbrauch der Leistung berufen (z.B. „§ 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG i.V.m. § 819 BGB). In diesem Zusammenhang ist darauf aufmerksam zu machen, dass der Beamte gegenüber seinem Dienstherrn eine Treuepflicht hat. Er muss ihn im Rahmen seiner Möglichkeiten vor Schaden bewahren. In Bezug auf die Besoldung bedeutet dies, dass er seine Abrechnungen prüfen und selbst bei bloßem Verdacht einer Unregelmäßigkeit oder Ungenauigkeit die Initiative ergreifen muss, um den Fall zu klären. Wenn für ihn erkennbar ist, dass er eine Überzahlung erhält, muss er dies melden.


II. Verjährung

Rückforderungsansprüche unterliegen der Verjährung. Die Verjährungsfristen sind in §§ 194ff. BGB geregelt. Je nach Lage der Dinge gibt es rechtlich mehrere denkbare Varianten. Die Einzelheiten können an dieser Stelle nicht vertieft werden. Die für den Beamten günstigste und kürzeste Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Sie greift u.a. dann, wenn der Dienstherr von der Überzahlung Kenntnis hatte oder diese Kenntnis sich grob fahrlässig nicht verschafft hat. Hierzu zählen z.B. Fälle, in denen sich bereits aus der Behördenakte ergibt, dass eine Versorgung gekürzt werden muss, weil z.B. Rentenansprüche anzurechnen oder ein Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist. Die Verjährungsfrist beginnt immer mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist oder der Gläubiger (Dienstherr) die erforderliche Kenntnis von dem Rückforderungsanspruch erlangt hat oder hätte erlangen können (§ 199 Abs. 1 BGB).


III. Überwiegendes Mitverschulden der Behörde

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein überwiegendes Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung insoweit zu berücksichtigen, als in diesem Fall ein Abschlag von etwa 30 % vom Gesamtbetrag vorgenommen werden muss. Hier geht es um Fälle, in denen die Behörde sehenden Auges trotz offenkundiger Hinweise auf den Fehler eine Überzahlung veranlasst hat.


IV. Billigkeitsentscheidung

Als letztes ist die sogenannte Billigkeitsentscheidung zu nennen. Die Gesetze formulieren sie wie folgt: „Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden“ (§ 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG). Die Behörde ist aufgrund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn also verpflichtet, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden kann Sie muss insbesondere einschätzen, ob und in welcher Höhe dem Beamten die Überzahlung zugemutet werden kann. Wenn die Forderung nicht betragsmäßig reduziert werden kann, weil die drei erstgenannten Einwendungen nicht greifen, wird in der Regel eine Ratenzahlung eingeräumt, die durch Verrechnung mit laufenden Besoldungs- und Versorgungsansprüchen umgesetzt werden kann.


Dieser Beitrag dient zur allgemeinen Information und entspricht dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Eine individuelle Beratung wird dadurch nicht ersetzt. Jeder einzelne Fall erfordert fachbezogenen Rat unter Berücksichtigung seiner konkreten Umstände. Ohne detaillierte Beratung kann keine Haftung für die Richtigkeit übernommen werden. Vervielfältigung und Verbreitung nur mit schriftlicher Genehmigung des Verfassers.


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