Was müssen Arbeitgeber bei Massenentlassungen beachten?

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1. Betriebsbegriff

Der Betriebsbegriff ist nach Europäischem Recht losgelöst vom nationalen Verständnis auszulegen. Danach ist ein Betrieb eine unterscheidbare Einheit von einer gewissen Dauer und Stabilität, die zur Erledigung einer oder mehrerer bestimmter Aufgaben bestimmt ist und über eine Gesamtheit von Arbeitnehmern sowie über technische Mittel und eine organisatorische Struktur zur Erfüllung dieser Aufgaben verfügt (EuGH 13.5.2015, C-392/13). Danach reicht die Ausübung der Kontrolle durch den Gesamtbetrieb aus; der Betrieb braucht also keine selbständige Leitung.

Als Arbeitnehmer im Sinne der Massenentlassungsrichtlinie sind auch Praktikanten und die Geschäftsführer mitzuzählen, solange sie eine Leistung nach Weisung eines anderen erbringen, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhalten (EuGH 9.7.2015, C-229/14). Bis dato noch nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob Leiharbeitnehmer als Arbeitnehmer bei Massenentlassungen mitgezählt werden.

2. Entlassung

Die Entlassung erfolgt mit dem Zugang der Kündigung oder einer Änderungskündigung. Bei Arbeitnehmern, die sich in der Elternzeit befinden, ist der Zeitpunkt des Eingangs des Antrages auf Zustimmung bei der zuständigen Behörde maßgeblich. Das gleiche gilt auch für den Antrag auf Zustimmung des Integrationsamtes bei schwerbehinderten Arbeitnehmern.

3. Fehler bei Massenentlassungen

Arbeitgeber müssen die beabsichtigten Massenentlassungen bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit vor den Kündigungen anzeigen und den Betriebsrat zu konsultieren und ihm zuvor alle zweckdienlichen Auskünfte in Textform mitzuteilen. Große Unternehmen mit Filialen an verschiedenen Standorten können eine Sammelanzeige bei der Agentur für Arbeit am Hauptsitz des Unternehmens einreichen. In der Anzeige müssen alle gesetzlich vorgesehenen Angaben objektiv zutreffend angegeben werden.

Der Arbeitgeber darf sich weder im Anzeigeverfahren gegenüber der Agentur für Arbeit, noch im Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat Fehler erlauben. Denn sonst sind die Kündigungen insgesamt unwirksam.   


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