BAG: Ausschlussklausel zu Ausschlussfristen in Arbeitsvertrag muss Mindestlohn-Ausnahme enthalten (wegen MiLoG) – was Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu beachten haben

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Das Bundesarbeitsgereicht (BAG) hat entschieden, dass vorformulierte Ausschlussklauseln in Arbeitsverträgen einen Hinweis enthalten müssen, dass Mindestlohnansprüche nicht erfasst werden. Dies betrifft Verträge ab dem 01.01.2015. 

Wenn nun Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu beachten haben, erfahren Sie hier.

Zum Hintergrund

Arbeitsvertragliche Ausschlussklauseln sehen oftmals vor, dass Ansprüche verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten, in der Klausel festgelegten Frist (der "Ausschlussfrist") geltend gemacht werden.

Das BAG hat in einem Urteil vom 18.09.2018 seine Rechtsprechung zu Ausschlussfristen/Ausschlussklauseln in Arbeitsverträgen geändert ( Az. 9 AZR 162/18).

Anlass ist das seit dem 01.01.2015 geltende Mindestlohngesetz (MiLoG).

Nach Auffassung des BAG seien vorbehaltslose Ausschlussklauseln in Arbeitsverträgen insgesamt unwirksam, wenn diese nicht zwischen den Ansprüchen auf Mindestlohn und sonstigen Ansprüchen unterscheiden.

Dies gilt für Verträge, die ab dem 01.01.2015 abgeschlossen wurden und Ausschlussklauseln enthalten, die alle Ansprüche, somit auch den Mindestlohnanspruch umfassen. Eine solche Klausel verstößt nach der Rechtsprechung des BAG gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Denn diese Klausel ist nicht klar und verständlich, wenn diese Klausel den ab dem 01.01.2015 zu zahlenden gesetzlichen Mindestlohn entgegen § 3 Satz 1 MiLoG nicht ausnimmt.


Unser Rat 

Arbeitgeber müssen Arbeitsverträge entsprechend umformulieren und den Mindestlohn bei Ausschlussklauseln ausdrücklich ausnehmen.

Gerne beraten wir Sie bei einer wirksamen Formulierung des Arbeitsvertrages.

Für Arbeitnehmer, deren Vertrag nach dem 01.01.2015 geschlossen worden ist, gilt, dass Ihnen gegebenenfalls noch Ansprüche gegen den Arbeitgeber zustehen. Wenn eine Ausschlussklausel ohne Ausnahme des Mindestlohns verwendet wurde, so ist diese Klausel insgesamt unwirksam(Ausschluss einer geltungserhaltenden Reduktion). Somit könnten Ihnen beispielsweise auch noch nach Fristablauf Ansprüche auf Urlaubsgeld etc. zustehen.

Hier bedarf es einer Prüfung des jeweiligen Einzelfalls.


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Ihr Sebastian Günnewig 

Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)


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