BAG: Kurzarbeit Null reduziert den Urlaubsanspruch

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Die Bundesregierung hat entschieden, den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld aufgrund der Corona-Pandemie noch einmal bis zum 30. Juni 2022 zu verlängern. Fallen durch die Kurzarbeit Arbeitstage für den Arbeitnehmer ganz aus, reduziert die sog. Kurzarbeit Null auch seinen Urlaubsanspruch. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 30. November 2021 entschieden (Az.: 9 AZR 225/21).

Die Klägerin war als Teilzeitkraft drei Tage in der Woche als Verkaufshilfe beschäftigt. Vereinbarungsgemäß standen ihr pro Jahr 28 Tage Urlaub zu, umgerechnet auf die Drei-Tage-Woche betrug der jährliche Anspruch auf Erholungsurlaub 14 Tage. Als der Arbeitgeber aufgrund der Corona-Pandemie Kurzarbeit einführte, arbeitete die Klägerin in drei Monaten gar nicht und in zwei Monaten insgesamt nur an fünf Tagen. Die Kurzarbeit berücksichtigte der Arbeitgeber auch beim Urlaubsanspruch. Das führte dazu, dass die Frau anstatt 14 Tage nur noch 11,5 Tage Urlaubsanspruch im Jahr hat.

Dagegen klagte die Frau. Sie vertrat den Standpunkt, dass Kurzarbeit keinen Einfluss auf den Urlaubsanspruch habe. Konjunkturbedingte Kurzarbeit erfolge nicht auf Wunsch der Arbeitnehmers, sondern liege im Interesse des Arbeitgebers. Zudem seien die Tage mit Kurzarbeit Null keine Freizeit, da der Arbeitnehmer immer noch Meldepflichten unterliege und kurzfristig aus der Kurzarbeit zurückgeholt werden könnte. Der Urlaubsanspruch dürfe daher nicht gekürzt werden, argumentierte die Frau.

Ihre Klage blieb jedoch ohne Erfolg. Wie schon das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Az.: 6 Sa 824/20) entschied auch das Bundesarbeitsgericht im Revisionsverfahren, dass sich der Urlaubsanspruch durch die Kurzarbeit Null reduziert habe. Aufgrund vereinbarter Kurzarbeit ausgefallene Arbeitstage seien weder nach nationalem noch nach EU-Recht Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen. Allein durch den dreimonatigen vollständigen Arbeitsausfall habe sich der Urlaubsanspruch schon auf 10,5 Tage reduziert, rechnete das BAG vor. Insofern war der Arbeitgeber bei der Anpassung des Jahresurlaubs noch großzügig.

„Neben der Kurzarbeit Null ist es auch möglich, die tägliche oder die wöchentliche Arbeitszeit zu kürzen. Solange es bei der gleichen Anzahl von Arbeitstagen bleibt, dürfte dies allerdings nicht zu einer Reduzierung des Urlaubsanspruchs führen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

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