BAG: Sachgrundlose Befristung trotz Vorbeschäftigung zulässig

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Das Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) schützt Arbeitnehmer vor der Befristung von Arbeitsverträgen ohne „sachlichen Grund“, wenn der Arbeitnehmer schon einmal für denselben Arbeitgeber gearbeitet hat. 

Trotz einer solchen Vorbeschäftigung gilt das Verbot allerdings nicht absolut, wie eine neue Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 21.08.2019 zeigt: Eine Arbeitnehmerin, die vor 22 Jahren schon einmal bei derselben Arbeitgeberin beschäftigt war, darf sachgrundlos befristet eingestellt werden.

Befristeter Arbeitsvertrag trotz Vorbeschäftigung

Im entschiedenen Fall war die Arbeitnehmerin in den Jahren 1991 und 1992 schon einmal bei der Arbeitgeberin beschäftigt. Im Jahre 2014 wurde sie dann erneut angestellt. Das Arbeitsverhältnis war sachgrundlos befristet. Die Arbeitgeberin meint, das Arbeitsverhältnis habe aufgrund der Befristung am 30.06.2016 geendet. 

Die Arbeitnehmerin klagte vor dem Arbeitsgericht und beantragte die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung geendet ist. Zuletzt beschäftigten sich die Richter des Bundesarbeitsgerichts mit der Sache. 

Zulässige sachgrundlose Befristung 22 Jahre nach der Vorbeschäftigung

Die Revision der Arbeitgeberin vor dem Bundesarbeitsgericht hatte Erfolg. Das Gericht erklärte die sachgrundlose Befristung für wirksam.

Grundsätzlich sei eine sachgrundlose Befristung bei einer Vorbeschäftigung nach dem TzBfG verboten. Allerdings müsse das Verbot nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts einschränkend ausgelegt werden. In manchen Fällen sei demnach ein Verbot der sachgrundlosen Befristung dem Arbeitgeber nicht zumutbar. 

Dies sei der Fall, wenn keine Gefahr für das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform drohe und wenn auch nicht zu befürchten sei, dass der Arbeitnehmer einer Kettenbefristung ausgesetzt werde. Die sachgrundlose Befristung bleibe also zum Beispiel zulässig, wenn die Vorbeschäftigung sehr lange zurückliege. 

So liege es auch in diesem Fall. Die Arbeitnehmerin habe das letzte Mal vor 22 Jahren für die Arbeitgeberin gearbeitet. Besondere Umstände, die nach so langer Zeit ein Verbot der sachgrundlosen Befristung rechtfertigen würden, seien nicht ersichtlich. 

Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 21.08.2019, Az. 7 AZR 452/17


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