BAG stößt die Urlaubstür weit auf !

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Verjährung von Urlaub nur wenn der Arbeitgeber auch darauf hinweist

Der gesetzliche Anspruch auf bezahlten Urlaub unterliegt der gesetzlichen Verjährung.

Allerdings beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst am Ende des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber über den konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen wurde.

Eine Angestellte hatte im vom BAG entschiedenen Fall über mehrere Jahre hinweg 101 Urlaubstage angesammelt, die sie wegen hoher Arbeitsbelastung nicht nahm. Ihr Arbeitgeber berief sich auf Verjährung.

Dem folgte das BAG nicht und sprach der Mitarbeiterin nach deren Ausscheiden aus dem Unternehmen 17.376,64 brutto Urlaubsabgeltung für die Jahre 2013 bis 2016 zu.

Der Arbeitgeber hatte die Klägerin nicht durch Erfüllung der Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten in die Lage versetzt, ihren Urlaubsanspruch wahrzunehmen.

Die Ansprüche verfielen deshalb weder am Ende des Kalenderjahres noch eines zulässigen Übertragungszeitraums.

Urlaubsabgeltungsansprüche können gegebenenfalls auch noch Jahre später durchgesetzt werden, was für Arbeitgeber zu unliebsamen Überraschungen führen kann.

Gerade zum Jahresende sollten Arbeitgeber darauf achten, dass der angefallene Urlaub auch genommen, bzw. gegebenenfalls angeordnet wird. Zumindest sollte nachweislich auf einen eventuellen Verfall des Urlaubsanspruchs hingewiesen werden

Ehemals Beschäftigte können ansonsten Ihrerseits damit rechnen, auch noch lange nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Zahlungsansprüche erfolgreich durchzusetzen.




Foto(s): Jan Weller

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