BAG: Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung - Pfändungsfreibetrag

  • 2 Minuten Lesezeit


Die vereinbarte Bereitstellung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung wird in der Regel als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung betrachtet und fällt somit unter die Kategorie "Sachbezug" gemäß § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO. Der Wert dieses Sachbezugs entspricht grundsätzlich 1 % des Listenpreises des PKW, zuzüglich Sonderausstattungen und Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Erstzulassung. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass gemäß § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO dieser Wert nicht den pfändbaren Anteil des Arbeitsentgelts überschreiten darf. Der unpfändbare Betrag muss dem Arbeitnehmer in bar ausgezahlt werden. Bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens werden Geld- und Sachleistungen gemäß den Vollstreckungsvorschriften zusammengezählt. Die steuerlich relevante geldwerte Vergünstigung für die PKW-Nutzung auf dem Weg von der Wohnung zur Arbeit, auch bekannt als die "0,03 %-Regelung", wird bei dieser Berechnung jedoch nicht einbezogen.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen verheirateten Kläger mit zwei Kindern, der in der Marketingabteilung des Beklagten beschäftigt ist. Der Beklagte gewährte ihm anstelle einer Gehaltserhöhung auch die private Nutzung eines Dienstwagens. Die Entgeltabrechnungen des Klägers enthielten sowohl das Bruttomonatsgehalt als auch geldwerte Vorteile für die PKW-Nutzung und die Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Die Beklagte berechnete das Nettoentgelt nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen, gefolgt von Abzügen für die beiden geldwerten Vorteile, um den Auszahlungsbetrag zu ermitteln.

Der Kläger erhob Klage und forderte Nettovergütungsdifferenzen in Höhe von 29.639,14 Euro für den Zeitraum von Januar 2017 bis April 2020. Er argumentierte, dass bei der Zahlung der Vergütung, die neben Geld auch den Sachbezug der privaten PKW-Nutzung beinhalte, die Pfändungsgrenzen nicht ordnungsgemäß berücksichtigt worden seien.

Das Arbeitsgericht wies die Klage in diesem Punkt ab, während das Landesarbeitsgericht auf die Berufung des Klägers das Urteil abänderte und die Beklagte zur Zahlung der geforderten Nettovergütungsdifferenzen verurteilte.

Die Revision der Beklagten vor dem Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts war erfolgreich. Das Berufungsgericht hatte zu Unrecht den Wert für die Nutzung des PKW auf dem Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG in die Berechnung des pfändbaren Einkommens einbezogen. Gemäß § 850e Nr. 3 Satz 1 ZPO sind Geld- und Naturalleistungen bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens zusammenzurechnen. Die Überlassung eines dienstlichen PKW zur privaten Nutzung ist eine Naturalleistung, und ihr Wert beträgt 1 % des Listenpreises. Die steuerrechtlich relevante "0,03 %-Regelung" für die Nutzung des Fahrzeugs auf dem Weg von der Wohnung zur Arbeit ist jedoch kein Sachbezug gemäß § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO, sondern ein steuerrechtlicher Korrekturposten für den pauschalen Werbungskostenabzug. Daher sollte sie bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens nach § 850e Nr. 3 Satz 1 ZPO nicht berücksichtigt werden. Nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen gemäß § 850e Nr. 1 ZPO müssen die Pfändungsgrenzen gemäß § 850c ZPO und den entsprechenden Pfändungsfreigrenzenbekanntmachungen ermittelt werden. Es ist wichtig zu beachten, dass Absatz 6 dieser Regelung, der die Berücksichtigung des Einkommens des Unterhaltsberechtigten nach billigem Ermessen ermöglicht, entsprechend anzuwenden ist. Da das Berufungsgericht keine Feststellungen zu diesem Punkt getroffen hat und auch die erforderlichen Tatsachen für die Berechnung der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nicht festgestellt wurden, wurde die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Stephan Steinwachs

Beiträge zum Thema