Bahn-Streik: Arbeitgeber muss grundsätzlich keine Vergütung zahlen, wenn Arbeitnehmer nicht zur Arbeit kommt

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„Kann der ArbN infolge von Verkehrsstörungen, zB Verkehrssperrungen, Staus, Verkehrsverboten wegen Smogalarm, Hochwasser, Glatteis, Schneeverwehungen, Streiks in den Verkehrsbetrieben, die Arbeit nicht oder nicht rechtzeitig aufnehmen, schuldet der ArbGeb für die dadurch ausgefallene Arbeitszeit keine Arbeitsvergütung, denn es handelt sich um objektive, nicht um persönliche Leistungshindernisse. Der ArbN trägt insoweit das zeitliche Wegerisiko.“ - so heißt es bei Küttner Personalbuch 2023, 30. Auflage 2023, Stand: 01.01.2023, Rn. 3-9; Quelle: Beck-online.de

Wegerisiko liegt beim Arbeitnehmer

Seit Anfang der achtziger Jahre steht fest: Der Arbeiternehmer muss grundsätzlich einen Weg finden wie er trotz Streik – hier GDL Lokführer – zum Arbeitsplatz kommt. In der Entscheidung des BAG mit Urteil vom 08.09.1982, 5 AZR 283/80 ging es um folgendes: „Ein in der Person des Arbeitnehmers liegender Hinderungsgrund i. S. von § 616 I BGB liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer wegen der Witterungsverhältnisse oder eines witterungsbedingten Fahrverbotes seinen Arbeitsplatz nicht erreichen kann.“ Quelle: Beck-online.de

Was ist passiert?

BAG: „Der Kl. wohnt in einem Randgebiet von H. und fährt regelmäßig mit seinem Kraftfahrzeug zur Arbeit. Wegen starker Schneefälle und Schneeverwehungen konnte er am 14. 2. 1979 seine Arbeitsstelle mit dem Kraftfahrzeug nicht erreichen. Am 15. und 16. 2. 1979 wurde aus dem gleichen Grund in dem betroffenen Gebiet ein Fahrverbot ausgesprochen, so daß er auch an diesen Tagen nicht zu seiner Arbeitsstelle gelangen konnte. Ebenso erging es ca. 40 % der Belegschaft, während der Rest arbeiten konnte. Die Bekl. stellte sämtlichen von den Schneeverhältnissen betroffenen Arbeitnehmern frei, die ausgefallene Zeit nachzuarbeiten oder dafür Urlaub zu nehmen. Dies lehnte der Kl. ab. Er ist der Auffassung, er sei durch ein unverschuldetes Unglück an der Arbeitsleistung gehindert gewesen und habe deshalb Anspruch auf Bezahlung der witterungsbedingten Ausfallzeiten. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Kl. blieb erfolglos.“ Quelle: Beck-online.de

Grundsätzlich gilt: Kein Anspruch auf Vergütung, wenn Arbeitnehmer wegen des GDL Streik nicht zu seinem Arbeitsplatz fahren kann

BAG: „Die Verhinderungsgründe müssen sich danach gerade auf denjenigen Arbeitnehmer beziehen, der Lohnfortzahlung verlangt, nicht auf einen größeren Kreis von Arbeitnehmern. Damit scheiden für die Anwendung des § 616 I BGB alle die Fälle aus, in denen die Arbeitsleistung wegen objektiver Hindernisse nicht erbracht werden kann. Diese liegen vor, wenn die Arbeitsleistung wegen Ereignissen nicht möglich ist, die weder in der Person des Arbeitnehmers noch der des Arbeitgebers ihre Grundlage haben. Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Vielmehr ist § 616 I BGB ausnahmsweise auch bei einem objektiven Leistungshindernis anzuwenden, wenn das Hindernis den betroffenen Arbeitnehmer wegen seiner besonderen persönlichen Verhältnisse in der Weise betrifft, daß es gerade auf seinen körperlichen oder seelischen Zustand zurückwirkt oder er von einer Naturkatastrophe betroffen wird und ihm die Arbeitsleistung deshalb vorübergehend nicht zuzumuten ist, weil er erst seine eigenen Angelegenheiten ordnen muß. Voraussetzung ist also immer, daß das Leistungshindernis sich gerade aus Eigenschaften und Umständen ergibt, die in der Person des verhinderten Arbeitnehmers begründet sind ohne Rücksicht darauf, ob und - wenn ja - wieviele weitere Arbeitnehmer von dem Ereignis betroffen worden sind. Die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer kann nur gewisse Hinweise darauf geben, ob das Leistungshindernis in der Person des Arbeitnehmers begründet ist oder ein allgemeines Leistungshindernis vorliegt.“ Quelle: Beck-online.de

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