Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln – Erfahrungen LG-Bezirk Augsburg

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 06.11.2012 - 4 StR 440/12 - ein Urteil des Landgerichts Stendal vom 16. Juli 2012 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln und unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in fünf Fällen schuldig ist.

Nach ständiger Rechtsprechung entfällt der Schuldspruch wegen  bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Sinne von § 30a Abs. 1 BtMG immer dann, wenn alle Teilakte vom Erwerb bis zur Veräußerung einschließlich der unerlaubten Einfuhr zu einer einzigen Tat im Sinne einer Bewertungseinheit verbunden werden . Der  4. Strafsenat stellt mit  Beschluss vom 06.11.2012 fest :

„ Nach den Feststellungen des Landgerichts erwarben die Täter unter Mitwirkung des Angeklagten in allen fünf Fällen jeweils mindestens 1 kg Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 9,2 % in den Niederlanden und verbrachten es nach Deutschland, wo es gewinnbringend weiterverkauft wurde. Nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe schließt der Senat aus, dass der vom Angeklagten in allen Fällen zusätzlich zum Zwecke des Eigenkonsums in den Niederlanden erworbene und nach Deutschland eingeführte Anteil von mindestens 60, maximal 80 g Marihuana den Grenzwert zur nicht geringen Menge erreicht oder überschritten hat. Insoweit hat sich der Angeklagte wegen tateinheitlichen unerlaubten Erwerbs in (weiterer) Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln schuldig gemacht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. April 1982 - 2 StR 38/82; vom 8. Juli 2010 - 4 StR 210/10). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert; § 265 StPO steht nicht entgegen, da auszuschließen ist, dass sich der umfassend geständige Angeklagte anders verteidigt hätte."

Spätestens sobald eine Ladung zur Polizei verfügt wird sollten die Beschuldigten, aber auch Zeugen frühzeitig den Rat eines erfahrenen Verteidigers suchen, bevor sie Angaben zur Sache machen. Insbesondere die Anzeige anderer Personen in der Hoffnung, eine Strafmilderung zu erhalten sollte zunächst genau erörtert und abgewogen werden. Nach den Erfahrungen des Autors wird sich sonst die Staatsanwaltschaft mitunter mehr für den beschuldigenden Zeugen als den Beschuldigten interessieren...

Der Verfasser ist seit 2001 mit Schwerpunkt im Strafrecht tätig. Er hat 2006 einen Fachanwaltskurs absolviert und verfügt über die theoretischen Voraussetzungen des Fachanwalts für Strafrecht.


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