Bankkonto gesperrt wegen Verdachts auf Geldwäsche?

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Konto gesperrt, EC-Karte gesperrt, keine Überweisungen oder Lastschriften mehr möglich – aufgrund verdächtiger Finanztransaktionen sperren Banken Privat- oder Geschäftskonten im großen Stil, allein im Jahr 2023 wurden hunderttausende Konten gesperrt, 340.000 Verdachtsfälle wurden gemeldet. Auslöser können Geldeingänge sein, Umwandlungen von Kryptowährungen, Bareinzahlungen – Geldinstitute sind verpflichtet, Verdachtsfälle zu melden, können Kontensperrungen aber auch selbst vornehmen. Nach § 43 Geldwäschegesetz (GwG) müssen verdächtige Transaktionen, unabhängig von ihrer Höhe, an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen gemeldet werden. Sie dürfen durch die Bank erst dann durchgeführt werden, wenn die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen oder die Staatsanwaltschaft zustimmt oder die Transaktion nicht binnen drei Werktagen ab Eingang der Verdachtsmeldung durch diese Behörden untersagt wurde.


Regressansprüche im Falle einer unberechtigten Kontosperrung oder verzögerten Transaktion muss das Geldinstitut in der Regel nicht befürchten, § 48 GwG begrenzt die zivilrechtliche Haftung auf Fälle der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen unwahren Meldung. Zwar muss eine Bank ihren Sorgfaltspflichten genügen, Sicherungsmaßnahmen zur Vermeidung von Geldwäsche ergreifen und Verdachtsfälle melden, allerdings ist in jüngster Zeit zu beobachten, dass schon bei geringen Geldsummen oder nur sehr leisen Verdachtsmomenten Transaktionen untersagt und Konten gesperrt werden – mitunter reicht schon die Bareinzahlung von 5.000,- Euro (etwa aus einem PKW-Verkauf), um sich verdächtig zu machen. Denn die Vorstellungen darüber, welche Vermögensbewegungen verdächtig sind, gehen weit auseinander, für Banken gehören bereits eine Vielzahl von kleineren Bareinzahlungen, wenige höhere Einzahlungen, ungeklärte Auslandsüberweisungen oder hohe Geldeingänge ohne Mittelherkunft dazu – Vorgänge, für die es meistens eine ganz banale Erklärung gibt.


Die Konsequenzen für die Betroffenen einer Kontosperrung sind dagegen gravierend: wer nicht auf sein Konto zugreifen kann, ist vom täglichen Leben so gut wie ausgeschlossen, und wenn die Miete nicht abgebucht werden kann, ist es nur noch ein kleiner Schritt zur Existenzgefährdung. Für Geschäftskonten gilt dies umso mehr. Kann der Verdacht nicht im Gespräch mit dem Geldinstitut umgehend ausgeräumt werden, sollte anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Problematisch ist dabei, dass die Bank in der Regel den Verdacht auf Geldwäsche nicht offen kommuniziert und für die Betroffenen die Kontosperrung unbegründet erscheint.


Die auf Anleger- und Verbraucherschutz spezialisierte Berliner Kanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte hat bereits in zahlreichen Fällen die Aufhebung von Kontosperrungen durchsetzen können. In vielen Fällen gelingt dies bereits im Rahmen einer außergerichtlichen Auseinandersetzung mit der Bank, notfalls muss eine gerichtliche Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz erzwungen werden.


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