Barmenia: Beitragserhöhungen sind zum Teil unwirksam

  • 2 Minuten Lesezeit

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Mit diesem Rechtstip möchte ich Sie darüber informieren, dass Beitragserhöhungen der Barmenia in der privaten Krankenversicherung teilweise unwirksam sind, welche Rechtsprechung hierzu bereits existiert und wie Sie Ihre zu viel gezahlten Versicherungsbeiträge zurückholen können.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat hierzu im Jahre 2020 ein richtungsweisendes Urteil veröffentlicht, dem sich zukünftig auch weitere Gerichte anschließen werden.

Es handelt sich um das Urteil vom 16.04.2020.

Das Gericht führt darin aus, dass eine Prämienerhöhung eines privaten Krankenversicherers nur dann wirksam ist, wenn in der betreffenden Erhöhungsmitteilung des Versicherers einer ausreichenden Begründung der Prämienerhöhung mitgeteilt wurde.

Hierzu heißt es in dem Urteil unter anderem wie folgt:

In der Mitteilung gemäß § 203 Abs. 5 VVG zur Begründung der Prämienanpassung ist die Rechnungsgrundlage zu nennen, deren Veränderung die Prämienanpassung ausgelöst hat, also die Veränderung der Leistungsausgaben bzw. Versicherungsleistungen und/oder der Sterbewahrscheinlichkeit bzw. Sterbetafeln, weil die Veränderung zumindest einer dieser beiden Rechnungsgrundlagen oder ggf. auch beider in § 155 VAG ausdrücklich als Voraussetzung für eine Prämienanpassung genannt sind.    

Diesen Anforderungen genügen die Mitteilungen für die Jahre 2010 bis 2018 nicht. In den jeweiligen Anschreiben wird schon gar kein Versuch unternommen, konkrete Beitragserhöhungen zu begründen, sondern finden sich nur allgemeine Ausführungen. In den "Wichtige[n] Informationen" für die Jahre 2011, 2012, 2015 und 2016 werden ebenfalls nur allgemeine Ausführungen zu Kostensteigerungen gemacht, ohne dass diese in Bezug zu einer konkreten Prämienanpassung gesetzt werden. In der Rubrik "Hintergründe zur Beitragsanpassung" (2011 und 2012) finden sich nur abstrakte Rechtsausführungen. Die Rubrik "Warum Ihr Beitrag steigt" (2015) erhebt zwar in der Überschrift den Anspruch, eine Begründung zu liefern, erschöpft sich im Übrigen aber wiederum in abstrakten Rechtsausführungen. In der Version für 2016 und 2018 wird dann schon wieder auch in der Überschrift nur abstrakt gefragt "Weshalb müssen die Beiträge angepasst werden?", ohne dass eine konkrete Antwort für die den Kläger betreffenden Beitragserhöhungen gegeben würde.

Hieraus ergibt sich, dass soweit die Prämienerhöhung unwirksam war, der Versicherung durch die Zahlung der tatsächlich nicht geschuldeten erhöhten Prämienbeiträge ungerechtfertigt bereichert ist.

Der Versicherungsnehmer hat also einen Anspruch darauf, dass die betreffenden Prämienerhöhungen zurückgezahlt werden.

Dementsprechend hat das Gericht dem Kläger mehrere 1000 € Rückzahlungsanspruch zugesprochen.

Meines Erachtens noch nicht abschließend durch Rechtsprechung geklärt ist, wann diese Rückzahlungsansprüche verjähren.

Es kommt eine zehnjährige Verjährungsfrist in Betracht, wie auch eine dreijährige Verjährungsfrist.

Wäre die dreijährige Verjährungsfrist anzuwenden, würden beispielsweise sämtliche Rückzahlungsansprüche für nicht wirksame Prämienerhöhungen im Jahr 2017 mit Ablauf des Jahres 2020 verjähren.

Dementsprechend kann es geboten sein, der Verjährung noch vor Ablauf des Jahres 2020 beispielsweise durch Einreichung einer Klage entgegenzutreten.

Bei weiteren Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich gerne auch unmittelbar an uns.

Foto(s): Frank Vormbaum

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Frank Vormbaum

Beiträge zum Thema