PKV: Beitragserhöhungen der AXA und der Barmenia unwirksam?

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Landgericht Frankfurt stärkt Rechte der Versicherungsnehmer: Auch Barmenia muss wegen unwirksamer Begründung der Beitragserhöhungen Prämien erstatten

OLG Köln hatte bereits AXA zur Rückzahlung von Beiträgen verurteilt

Mit seinem Berufungsurteil vom 28.01.2020, Aktenzeichen 9 U 138/19 hatte bereits das OLG Köln unter Abweichung der erstinstanzlichen Entscheidung des LG Köln entschieden, dass die Beitragserhöhung der AXA Krankenversicherung in den Tarifen EL Bonus und Vital-Z-N zum 01.01.2014 und 01.01.2015 mangels ordnungsgemäßer Begründung unwirksam seien und daher den Kunden ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch zusteht.

Bitte beachten Sie auch meinen Beitrag zur Vorgehensweise bei Beitragserhöhungen in der PKV

LG Frankfurt verurteilt Barmenia zur Rückzahlung von Beitragserhöhungen

Das Landgericht Frankfurt hat in seiner Entscheidung vom 16.04.2020 zum Aktenzeichen 2-23 O 198/19 nunmehr festgestellt, dass auch den Kunden der Barmenia Krankenversicherung aufgrund unwirksamer Begründung der Beitragserhöhung in den Tarifen VC3P mit GZN10 zum 01.01.2010, 01.01.2011, 01.01.2012 und zum 01.01.2016 und in dem KT42 zum 01.01.2011, 01.01.2012 und 01.01.2018 jeweils ein Rückforderungsanspruch zusteht.

Versicherungsnehmer kann von Barmenia rund 10.000,00 EUR zurückfordern

Wie auch bei der Entscheidung des LG Köln war die materielle Rechtmäßigkeit der Beitragserhöhung nicht bestritten worden.

Nach der Entscheidung des LG Frankfurt stand dem dortigen Kläger ein Rückforderungsanspruch in Höhe von rund 10.000 EUR zu.

Keine Heilung durch zutreffende Begründungen zu nachfolgenden Erhöhungen

Das Gericht bestätigt im Wesentlichen die Ausführungen des OLG Köln (lesen Sie hierzu die ausführlichen Ausführungen im meinem Rechtstipp vom 22.05.2020) und führt aus, dass die Beitragserhöhungen aufgrund unzureichender Begründung unwirksam gewesen sind und auch eine wirksame Begründung einer nachfolgenden Beitragserhöhung nicht zu einer Heilung des Fehlers führen könnte. Damit folgt das LG Frankfurt der Entscheidung des OLG Köln, welches ebenfalls ausgeführt hatte, dass eine Heilung durch ordnungsgemäße Begründungen nachfolgender Beitragserhöhungen ausscheide.

Unzureichende Begründung der Beitragserhöhung

Das LG Frankfurt führt aus, dass in der Begründung gemäß § 203 VVG die Rechnungsgrundlage zu nennen ist, deren Veränderung die Prämienanpassung ausgelöst hat. Dies betrifft die Veränderungen der Leistungsausgaben bzw. Versicherungsleistungen und/oder die Sterbewahrscheinlichkeit bzw. Sterbetafeln. Die Benennung müsse sich konkret auf die aktuelle Beitragserhöhung beziehen. Allgemeine Informationsblätter, Hinweise hierzu oder bloße Erläuterungen der gesetzlichen oder tariflichen Grundlagen reichten nicht aus.

Diesen Anforderungen waren die Begründungen zu den genannten Beitragserhöhungen nicht gerecht geworden.

Anspruch begrenzt durch dreijährige Verjährungsfrist

Hinsichtlich der Verjährungsfrist und deren Beginn führt das LG Frankfurt, ebenso wie das OLG Köln im Falle der AXA Krankenversicherung, aus, dass für den Beginn der Verjährungsfrist auf die Mitteilung über die Beitragserhöhung abzustellen ist und der Rückforderungsanspruch mit Beginn der jeweiligen monatlichen Zahlung der überhöhten Prämie entsteht.

Fazit

Es handelt sich um eine weitere Entscheidung, nach welcher Versicherungsnehmer von dem privaten Krankheitskostenversicherer aufgrund einer unwirksamen Begründung der vorgenommenen Beitragserhöhung die insoweit ohne Rechtsgrund erbrachte Leistung zurückfordern kann. Versicherungsnehmer sollten daher die ihnen übermittelten Begründungen zu Prämienanpassung fachkundig auf deren Rechtsmäßigkeit ihn überprüfen lassen.



Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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