Bartträger unerwünscht- Arbeitgeber rechtskräftig zu 7.500,- € Entschädigung verurteilt !

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Mit einem etwas kuriosen, aber sehr elegant gelösten  Fall auf dem Gebiet des AGG hatte sich kürzlich das Arbeitsgericht München zu befassen:


Ein 36-jähriger Bartträger „C.Y.“  hatte sich auf ein entsprechendes Inserat telefonisch bei einer Reinigungsfirma, die auf die hygienische Betreuung von Reinräumen in Unternehme für Tiergesundheit spezialisiert ist, als Reinigungskraft beworben

 

Bei dem persönlichen Kennenlerngespräch machte die Personalerin der künftige Arbeitgeberin die Einstellung plötzlich davon abhängig, dass sich der Bewerber von seinem Bart trennen und diesem abrasieren müsse. Zunächst nachvollziehbare Begründung:  Bartträger könnten in Reinräumen generell nicht eingesetzt werden, da sie die hochsensiblen Laborproben der Reinhaltestufen A-D mit Viren, Bakterien, Nahrungsmittelüber-bleibseln oder im Bartbereich zurückgebliebenen Hautschuppen  mit höherer Wahrscheinlichkeit, als dies bei Glattrasierten zu erwarten ist, kontaminieren würden.


C.Y. gab sich mit dieser Begründung nicht zufrieden, fragte nach, weshalb nicht eine Bartschutzmaske ausreichend Hygieneschutz biete, ob evtl. nur Kahlköpfige eingestellt würden  und erhob schließlich  Klage auf Entschädigung wegen mittelbarer Benachteiligung zum Arbeitsgericht München innerhalb der Klagefrist von 3 Monaten nach  schriftlicher Geltendmachung  ( § 15 Abs.4 AGG i.V.m. § 61 b ArbGG) erhoben. 


Dieses verfiel nicht der Versuchung, auf die „ethnische Herkunft“ i.S.d. § 3 Abs.1 i.V.m. § 1 AGG als unmittelbare Benachteiligung hereinzufallen, sondern legte das Verhalten des Arbeitgebers konsequent und überzeugend als mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts i.S.v.  § 3 Abs.2 i.V.m. § 1 AGG (!!!) aus.

Dem Kläger kamen hierbei Beweiserleichterungen gem. § 22 AGG zugute, da es die Beklagte versäumt hatte, innerhalb der vom Arbeitsgericht gesetzten Fristen ausreichende und schlüssige Erklärungen ihrer ablehnenden Entscheidung abzugeben.


Sie wurde letztlich zu einer Entschädigung in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern (§15 Abs.2 AGG) verurteilt (ArbG München, Urt. v. 04.05.2022 42 Ca 8563/21).


Das hiergegen von der Beklagten angerufene Landesarbeitsgericht München hat die Entscheidung bestätigt und deren Berufung kostenpflichtig zurück gewiesen (LAG München Urt. v. 31.08.2023,

8 Sa 268/22).


Ihr RA und FA für Arbeitsrecht


Dieter W. Schmidt, Passau


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