Bau einer Windenergieanlage – optische Bedrängung benachbarter Wohnhäuser?
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Diese Frage hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 24.06.2010 eingehend beantwortet, woraufhin eine teilweise fertiggestellte Windkraftanlage als unzulässig erklärt wurde.
Im vorliegenden Fall wurde eine Windenergieanlage mit einer Höhe von ca. 150 m in unmittelbarer Nähe zu einem Wohnhaus (Entfernung ca. 270 m) errichtet, was gemäß einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Gelsenkirchen als unzulässig anzunehmen ist. Denn in seiner Entscheidung legte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen grobe Richtwerte für die Rechtsanwendung fest:
Demnach wird zwischen mehreren Abständen unterschieden. Als unproblematisch gelten Abstände, die mindestens das Dreifache der Gesamtanlagenhöhe (Nabenhöhe + ½ Rotordurchmesser) betragen, dagegen sind Abstände, die geringer als das Zweifache der Gesamtanlagenhöhe sind, eher als problematisch zu betrachten. Bei Abständen, die sich zwischen dem Zwei- und Dreifachen der Gesamtanlagenhöhe bewegen, ist eine einzelfallspezifische Prüfung erforderlich.
Da im zugrunde liegenden Fall der Abstand von 270 m zwischen Wohnhaus und Windkraftanlage deutlich geringer ist als das Zweifache der Anlagenhöhe, ist die Unzulässigkeit der Windenergieanlage anzunehmen.
Im vorliegenden Fall hielt das Oberverwaltungsgericht an der Rechtsprechung zur optischen Bedrängung durch Windenergieanlagen fest und ging, insbesondere unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, also der Ausrichtung der Fenster von Wohnräumen und des Gartens zum Standort der Windkraftanlage, von einer optischen Bedrängung aus.
(OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 24.06.2010, Az.: 8 A 2764/09)
(HEI)
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