Rechnung im BGB-Bauvertrag keine Fälligkeitsvoraussetzung

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Im BGB-Bauvertrag ist die Rechnungsstellung keine Fälligkeitsvoraussetzung (BGH, Beschluss vom 22.10.2015 - VII ZR 129/15).

Der Sachverhalt

In einem BGB-Bauvertrag – also einem Bauvertrag, in welchem die Bauvertragsparteien nicht die VOB/B vereinbart haben – klagt der Auftragnehmer gegen den Auftraggeber seinen Werklohn ein. Unstreitig hat der Auftragnehmer dabei keine Rechnung gestellt. Der Auftraggeber ist der Ansicht, der Werklohn sei nicht fällig, da die Rechnungsstellung auch im BGB-Bauvertrag eine Fälligkeitsvoraussetzung für den Werklohn darstelle.

Die Entscheidung

Der Auftragnehmer gewinnt den Prozess. Das Gericht ist der Ansicht, in einem BGB-Bauvertrag erfordere die Fälligkeit der Werklohnforderung keine Rechnungsstellung.

RA Jungs Nachtrag

Im VOB-Bauvertrag ist die Sache klar: nach § 16 Abs. 3  Nr. 1 VOB/B ist die Erstellung einer Schlussrechnung dort ausdrücklich als Voraussetzung der Fälligkeit der Schlusszahlung geregelt.

Die Ansicht, dies sei im BGB-Bauvertrag grundsätzlich nicht der Fall, hört man auch regelmäßig von den Instanzgerichten. Ich halte das in dieser absoluten Form für falsch. Das mag bei der Vereinbarung eines pauschalisierten Werklohnes gegebenenfalls noch richtig sein.

Wenn aber beispielsweise ein Einheitspreisvertrag bzw. ein Stundenlohnzettelvertrag geschlossen wurde, so gehört zur Fälligkeit des Werklohnes meines Erachtens zwingend die Einreichung einer Schlussrechnung mit Aufmaßen im Einheitspreisvertrag bzw. mit Stundenlohnzetteln im Stundenlohnvertrag. Anders kann der Auftraggeber die Höhe des geltend gemachten Werklohns nicht berechnen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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