Baurecht: Außerordentliche Kündigung gem. §§ 4 Abs. 7 und 8 VOB/B braucht einen wirksamen Grund!

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Kommt es bei einem VOB/B Werkvertrag vor Abnahme zu Mängeln, hat der Auftragnehmer gem. §§ 4 Abs. 7 u. 8 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 VOB/B die Möglichkeit außerordentlich zu kündigen und ein Drittunternehmen mit der Ausführung der Werkleistung zu beauftragen. Dabei kommt es häufig zu (vermeidbaren) Fehlern bei der Adressierung, Form, Fristsetzung u. ä. Das OLG Stuttgart, Urteil vom 03.03.2015 - 10 U 62/14, hat aktuell entschieden, dass eine Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 VOB/B erkennen lassen muss, auf welchen Grund sie gestützt wird. Wird die Kündigung dabei ausdrücklich nur auf einen bestimmten Grund gestützt, ist die Beendigung des Vertragsverhältnisses allein auf diesen Grund beschränkt. Wird somit der falsche Kündigungsgrund angegeben oder zu wenige Gründe, kann dies zur Folge haben, dass die Kündigung unwirksam ist. Die Kündigungsgründe können nur bis zum Beginn der Selbstvornahme nachgeschoben werden.

Nur wenn die Kündigung wirksam erfolgte, kann der Auftraggeber die Kosten für die Ersatz-/ Selbstvornahme durch ein Drittunternehmen ersetzt verlangen; sonst geht der Bauherr leer aus bzw. zahlt darauf.

Fazit:

Die Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung im laufenden Bauprozess kann häufig kostengünstiger sein, als die spätere gerichtliche Behebung von Fehlern.

Für Rückfragen sind wir mit Hauptsitz in Erfurt und Niederlassungen in Tabarz und Eisenach zu erreichen.

Stefan Swierczyna

Fachanwalt für Bau- u. Architektenrecht

Fachanwalt für Verwaltungsrecht


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