Bauträgervertrag und Durchsetzung der Gewährleistungsansprüche bei Mängeln am Gemeinschaftseigentum

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Der BGH hatte erneut zu entscheiden, ob die Wohnungseigentümer bei einem Kauf vom Bauträger Gewährleistungsrechte nur gemeinsam geltend machen können und welche Rechte der Erwerber hat.

 

Schlitz (Namen geändert) hatte vom Bauträger eine Eigentumswohnung erworben. Wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum verklagte die Wohnungseigentümergemeinschaft den Bauträger auf einen Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung. Schlitz verlangte kurze Zeit später die Rückabwicklung des Kaufvertrages, nachdem er ergebnislos eine Frist zur Beseitigung der Mängel gesetzt hatte. Der Bauträger verweigerte die Rückzahlung des Kaufpreises, weil er sich in einem Vergleich mit der Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet hatte, einen erheblichen Teil der Kosten für die Mängelbeseitigung zu bezahlen.

Der BGH sprach Schlitz dennoch den Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zu. Trotz der Klage der Wohnungseigentümergemeinschaft habe Schlitz weiterhin eine Frist zur Mängelbeseitigung setzen und nach Fristablauf die Rückabwicklung des Vertrages verlangen dürfen. Daran ändere auch der anschließend von der Wohnungseigentümergemeinschaft geschlossene Vergleich nichts, weil dadurch die Rechte der Erwerber nicht eingeschränkt werden könnten. Dies gelte selbst dann, wenn Schlitz für den Vergleich gestimmt hätte (BGH, Urteil vom 21.7.2006 – VII ZR 276/05).

Die Entscheidung des BGH zeigt, dass es darauf ankommt, welche Gewährleistungsrechte wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum geltend gemacht werden. Schlitz hätte z.B. den Anspruch auf Minderung des Kaufpreises nicht individuell geltend machen können.



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