bc connect GmbH: Insolvenzgericht Chemnitz eröffnet das Insolvenzverfahren – was Anleger nun wissen müssen

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Mit Beschluss des Amtsgerichts (Insolvenzgericht) Chemnitz vom 15.03.2022 wurde über das Vermögen der bc connect GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Sowohl für die geschädigten Darlehens- als auch Nachrangdarlehensgeber gilt es nunmehr die Rechte im Insolvenzverfahren wahrzunehmen.

Fragen beantworte ich auch gerne telefonisch, via E-Mail oder im Rahmen einer Videokonferenz.

I. Bis wann müssen die Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet werden? 

Die Forderungen sind bis zum 18.05.2022 gegenüber dem Insolvenzverwalter anzumelden.

Zugleich hat das Insolvenzgericht die Gläubiger aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin bestehen.

Die Frist zur Forderungsanmeldung stellt jedoch keine Ausschlussfrist dar, sodass auch nach Ablauf des 18.05.2022 die Forderungen nachgemeldet werden können. Weitere Informationen hierzu und zu etwaigen Nachteilen beantworte ich gerne im Rahmen eines Telefonats oder einer Videokonferenz.

II. Wann und wo findet die Gläubigerversammlung statt?

Das Insolvenzgericht hat den Berichtstermin auf den 08.06.2022 um 11:00 Uhr bestimmt. Dieser Termin findet im LUXOR GmbH Kongress- & Veranstaltungszentrum, Hartmannstraße 9 - 11, 09111 Chemnitz statt. Der Einlass beginnt ab 10:00 Uhr.

Im Rahmen dieses Termins wird der Insolvenzverwalter über das bisherige Verfahren berichten. Darüber hinaus kann die Gläubigerversammlung u.a. über die Beibehaltung des bisherigen oder die Wahl eines neuen Insolvenzverwalters entscheiden, ebenso über die Bestätigung des Gläubigerausschusses bzw. die Wahl eines Gläubigerausschusses oder die Wahl eines neuen Gläubigerausschusses.

III. Muss ich einen Rechtsanwalt beauftragen?

Die Frage kann klar mit einem NEIN beantwortet werden. Ein Anwaltszwang besteht nicht.

Aber: Gläubigern empfehle ich gleichwohl die Forderung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt anmelden zu lassen. Die Forderungsanmeldung stellt die Grundlage für das Schicksal der Forderungen Insolvenzverfahren dar. Nur wenn die Forderung festgestellt wird, erhalten Sie auch eine Insolvenzquote.

Anleger, die sogenannte Nachrangdarlehen gezeichnet haben, sollten sich erst recht anwaltlich vertreten lassen. Nach meiner Auffassung ist die hier verwendete Nachrangdarlehensklausel zwar unwirksam, allerdings ist dies im Rahmen der Forderungsanmeldung auch entsprechend zu begründen. Andernfalls kann die Forderung im Insolvenzverfahren nicht ohne weiteres durch den Insolvenzverwalter festgestellt werden.

IV. Was kostet die Forderungsanmeldung durch einen Rechtsanwalt?

Anleger sollten sich immer vor der Mandatserteilung über die Kosten informieren.

Meinen Mandanten teile ich stets vor der Auftragserteilung die voraussichtlichen Kosten mit. Gerade geschädigten Anlegern ist eine Kostentransparenz enorm wichtig, weshalb ich diesem Bedürfnis gerne nachkomme.

Die Kosten belaufen sich meist auf einen einstelligen Prozentsatz des Schadens und sind damit überschaubar.

Für rechtsschutzversicherte Mandaten stelle stets (kostenlos) eine Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung.

V. Stehen die Rechtsanwaltskosten für die Forderungsanmeldung im Verhältnis zu der späteren Insolvenzquote?

Zurecht fragen sich geschädigte Anleger, ob sie „gutes Geld dem schlechten hinterherwerfen“, wenn sie einen Anwalt beauftragen. Einiges spricht dafür, dass die Insolvenzquote (auch wenn diese noch nicht sicher bestimmt werden kann) die Kosten der Forderungsanmeldung wohl übersteigen wird.

VI. Wird der Insolvenzverwalter meine Ansprüche verfolgen?

Der Insolvenzverwalter wird die Forderung der Gläubiger nicht anmelden, vielmehr muss er diese prüfen und entscheiden, ob er diese ggf. bestreitet.

Kurz gesagt: „Wer nichts tut, wird auch kein Geld bekommen.“ Nur Gläubiger, die ihre Ansprüche aktiv geltend machen, können ihre Verluste minimieren. Geschädigten Anlegern empfehle ich die aktive Geltendmachung ihrer Ansprüche.

VII. Zur Person

Seit über dreizehn Jahren vertrete ich, Rechtsanwalt Sascha Borowski, als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie geprüfter ESUG-Berater (DIAI) und Partner der Wirtschaftskanzlei BBR Buchalik Brömmekamp Rechtsanwälte, erfolgreich Investoren sowohl bei der Durchsetzung als auch bei der Abwehr von Ansprüchen in- und außerhalb des Insolvenzverfahrens.

BBR Buchalik Brömmekamp Rechtsanwälte zählt zu den markführenden Insolvenz- und Sanierungsberatern und wurde vielfach, so u. a. vom FOCUS, zur TOP Wirtschaftskanzlei im Bereich Insolvenz & Sanierung ausgezeichnet.

Setzen Sie sich gerne mit mir in Verbindung:

per E‑Mail: borowski@bbr-law.de

per Telefon: +49 (0)211- 828977 200

oder postalisch: Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Prinzenallee 15, 40549 Düsseldorf,

Besuchen Sie uns unter: https://www.kapitalanlagen-krise.de/



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