Beamtenrecht – Beförderung – Anlassbeurteilung

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Nach Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes und § 9 des Beamtenstatusgesetzes erfolgt die Ernennung zum Beamten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Die gleichen Voraussetzungen gelten auch für eine spätere Ermittlung des Leistungsstandes eines Beamten im Zusammenhang mit der Bewertung von Beförderungsmöglichkeiten nach dem Grundsatz der Bestenauslese. Dabei ist regelmäßig die aktuelle dienstliche Beurteilung des Beamten von größter Bedeutung, weil auch für die Beförderung oder Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens hinsichtlich Eignung, Befähigung und Leistung auf den aktuellen Stand abzustellen ist.

In diesem rechtlichen Zusammenhang hatte das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in einer Entscheidung vom 01.08.2011 (Az.: 5 ME 296/11) hervorgehoben, dass es für die Frage, ob auf eine bereits vorhandene Regelbeurteilung abgestellt werden kann oder ob eine neue Anlassbeurteilung erforderlich ist, keine generelle Antwort möglich ist. Vielmehr muss unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden, ob die zurückliegende Regelbeurteilung noch eine hinreichende Grundlage für die Auswahlentscheidung ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird, wenn der Beamte nach dem letzten Beurteilungsstichtag „andere Aufgaben" wahrgenommen hat, ein Zeitraum von eineinhalb Jahren als zu lang angesehen und eine neue (Anlass-)Beurteilung erforderlich. Dabei kommt es darauf an, dass in der Verwendung des betroffenen Beamten „einschneidende Veränderungen" erfolgt sind. Insoweit kann jeweils nur eine Einzelfallentscheidung erfolgen.

Vorliegend hatte das OVG Lüneburg es mit einem Dienstpostenwechsel vom Systemverwalter zur Servicekraft in einer Geschäftsstelle zu tun, die der Beamte bereits rund eineinhalb Jahre durchgehend ausgeübt hat. Da diese Tätigkeiten sich grundlegend voneinander unterscheiden und der zuständige Senat es für ausgeschlossen hält, „dass sich bei dem Antragsteller durch die Tätigkeit als Servicekraft in einer Geschäftsstelle keine leistungs- und beurteilungsrelevanten Veränderungen ergeben haben", kommt er zu dem Ergebnis, dass die etwa eineinhalb Jahre alte Regelbeurteilung nicht mehr aktuell genug für die Bewertung des Beamten im Rahmen der Bestenauslese ist und eine Anlassbeurteilung hätte gefertigt werden müssen.

Der obige Beitrag soll nur zur allgemeinen Information dienen und ersetzt keine persönliche Beratung, da jeder Einzelfall die individuelle Bewertung der konkreten Umstände erfordert.


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