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Beamtenrechtlicher Dienstunfallschutz gilt auch auf der Toilette

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Toilettengang während Dienstzeit im Dienstgebäude

Ein Beamter ist nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 17.11.2016 zum Aktenzeichen 2 C 17.16 vom Dienstunfallschutz erfasst, wenn er während seiner Dienstzeit die im Dienstgebäude gelegene Toilette aufsucht.

Unfall bei Toilettennutzung keine reine Privatangelegenheit

Vorliegend verletzte sich eine Beamtin während ihrer regulären Dienstzeit in der im Dienstgebäude gelegenen Toilette. Sie stieß mit dem Kopf gegen den Flügel eines Fensters und zog sich eine stark blutende Platzwunde zu. Das Land als Dienstherr meinte, dass dieses Ereignis kein Dienstunfall sei. Bei einem Gang zur Toilette würde es sich nicht um Dienst handeln. Vielmehr sei dies eine private Angelegenheit der Beamtin. Daher lehnte das Land die Anerkennung des Unfalls als Dienstunfall ab. Somit stünden der Beamtin die aus einem Dienstunfall resultierenden Leistungen nicht zu.

Verwaltungsgericht bestätigt Dienstunfall

Das Verwaltungsgericht Berlin hat das Land verpflichtet, dieses Ereignis als Dienstunfall anzuerkennen. Der Dienstunfallschutz ist im vom Dienstherrn beherrschbaren räumlichen Risikobereich gegeben. Dies wollte das beklagte Land nicht akzeptieren und ging zum Bundesverwaltungsgericht in die Sprungrevision.

Bundesverwaltungsgericht bestätigt Verwaltungsgericht

Entsprechend wurde die Sprungrevision vom Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. Das Gericht stellte klar, dass Ziel der Anerkennung von Dienstunfällen insbesondere ist, die private Sphäre des Beamten vom dienstlichen Bereich, in dem Dienstunfallschutz zu gewähren ist, anhand praktikabler Kriterien abzugrenzen. Der Beamte steht bei Unfällen, die sich innerhalb des vom Dienstherrn beherrschbaren räumlichen Risikobereichs ereignen, immer unter dem Schutz der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge. Selbstverständlich gilt dies für den Dienstort, an dem der Beamte nach den Vorgaben des Dienstherrn seine Dienstleistung zu erbringen hat. Dies auf jeden Fall dann, wenn dieser Ort zum räumlichen Machtbereich des Dienstherrn gehört. Die dortigen Risiken, welche sich während der Dienstzeit verwirklichen, sind dem Dienstherrn zuzurechnen. Dabei ist unerheblich, ob die konkrete Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereignet hat, dienstlich geprägt ist oder nicht. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die konkrete Tätigkeit ausdrücklich vom Dienstherrn verboten wurde.

Die Rechtsprechung der Sozialgerichte ist im Beamtenrecht nicht einschlägig

Das Bundesverwaltungsgericht stellte zugleich klar, dass für die Entscheidung in Fällen des Beamtenrechts allein die Regelung im Landesbeamtenversorgungsgesetz maßgeblich ist. Hingegen kann nicht auf die Rechtsprechung der Sozialgerichte zurückgegriffen werden. Die Sozialgerichte haben eine anderslautende Rechtsprechung zum Recht der gesetzlichen Unfallversicherung. Diese war jedoch hier nicht einschlägig, da vorliegend nicht über Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung, sondern aus der Beamtenversorgung zu entscheiden war. In der gesetzlichen Unfallversicherung ist die Nutzung der Toilettenanlage – anders als der Weg dorthin – vom Unfallschutz nicht umfasst.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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