Beerdigungskosten treffen nicht zwingend nur den Erben

  • 2 Minuten Lesezeit

Die Pflicht, für die Bestattung eines Verstobenen zu sorgen, trifft den Totenfürsorgeberechtigten, in der Regel die nächsten Angehörigen. Diese müssen aber nicht zwingend Erben sein. Hieraus können Probleme entstehen, die jetzt zu mehreren höchstrichterlichen Urteilen geführt haben.

Andreas Keßler, Rechtsanwalt, Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht aus Bad Vilbel bei Frankfurt am Main, www.Kanzlei-Andreas-Kessler.de weist im Zusammenhang mit den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom 17.11.2011 (Az. III ZR 53/11) und 14.12.2011 (Az. IV ZR 132/11) auf folgende zu beachtende Grundsätze hin:

  • Der Erbe ist nicht zwingend zur Totenfürsorge berechtigt. Die Bestattung ist das Recht der nächsten Angehörigen. Dies ergibt sich zum einen aus Gewohnheitsrecht, zum anderen aus den Bestattungsgesetzen der Länder.
  • Das Recht zur Totenfürsorge beinhaltet auch eine entsprechende Pflicht. Sorgt ein anderer für die Beerdigung, so steht diesem ein Anspruch gegen den Verpflichteten aus Geschäftsführung ohne Auftrag zu.
  • Der Erblasser kann bestimmen, wer die Bestattungsfürsorge übernehmen soll, Einzelheiten lesen Sie dazu bitte in meinem Rechtstipp zur Bestattungsverfügung. Darüber hinaus hat der BGH auch aus dem mutmaßlichen Willen des Erblassers abgeleitet, wer wohl als totenfürsorgeberechtigt angesehen wurde. Hierbei sind auch die persönlichen Beziehungen zu den Verwandten als Indiz herangezogen worden.
  • Die Kosten der Beerdigung treffen den Erben. Dies ergibt sich aus § 1968 BGB, soweit der Bestattungspflichtige oder der Totenfürsorgeberechtigte tätig geworden sind. Ansonsten ist die Geschäftsführung ohne Auftrag als Anspruchsgrundlage einschlägig.
  • Hieraus ergibt sich auch, dass der Verwandte, der nicht Erbe geworden ist, die Erstattung der Kosten verlangen kann, die er als Totenfürsorgeberechtigter für die Durchführung der Bestattung getragen hat.
  • Begrenzt ist der Kostenerstattungsanspruch auf die erforderlichen Kosten. War bis 1999 noch ausdrücklich die „standesgemäße" Beerdigung der Maßstab, so behilft man sich nun mit dem Leitbild der würdigen und angemessenen Bestattung.

Hier zeigt sich, dass die für einen Rechtslaien Rechtsfolgen im Erbrecht nicht immer überschaubar sind. Die Fragen im Zusammenhang mit der Bestattung sind sinnvollerweise außerhalb des Testamentes in einer Bestattungsverfügung zu regeln.

Es empfiehlt sich daher, bei Abfassung des letzten Willens einen Fachmann um Rat zu fragen, der hilft, diesen rechtssicher umzusetzen.

Rechtsanwalt Andreas Keßler

Kasseler Str. 30., 61118 Bad Vilbel, Tel.: 06101-800660

http://www.Kanzlei-Andreas-Kessler.de


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt/Steuerberater Andreas Keßler

Beiträge zum Thema